# Synodical Conference Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1877_S20 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 20 — werthlos. So viel weiß ja jeder einſichtige Paſtor, daß der Befehl, Ge⸗ meindeſchulen zu errichten, kein direct in Gottes Wort ausgeſprochenes Ge⸗ bot iſt, ſondern daß er vielmehr durch Schlußfolgerungen aus dem göttlichen Worte abgeleitet wird. Da kann es nun vorkommen, daß die Schwachen das Rechte nicht gleich einſehen, oder es mag auch wirkliche Ausnahmen geben. Das muß ein Seelſorger mit chriſtlicher Weisheit in dem einzelnen Falle beurtheilen. Jedenfalls darf aber der Verluſt zeitlicher Güter, z. B. die großen Koſten u. ſ. w., bei der Beurtheilung der Frage nicht den Aus⸗ ſchlag geben. Stehlen iſt einfach verboten, und ich darf nicht etwa glauben, darum eine Ausnahme von dieſer Regel machen zu dürfen, weil ich nichts habe. Eltern ſollen vielmehr ſo denken: Gott will jetzt die Probe mit uns machen, und deshalb läßt er uns verſuchen; aber er wird uns nicht ſtecken laſſen, ſondern uns den Sieg verleihen. Uebrigens kann man auch gar nicht ſolche Regeln auiſtellen, die alle etwaigen Ausnahmen decken. Es wurden nun mehrere Fälle angeführt, welche beweiſen, daß oft die Schwierigkeiten nicht ſo groß ſind, wie man denkt, oder daß ſie doch ſchließ⸗ lich überwunden werden können. Ein junger Paſtor kam in einen ſüdlichen Staat, in eine Gegend, wo man von lutheriſchen Gemeindeſchulen nie etwas gehört hatte. Trotzdem fing er mit fünf Kindern an Schule zu halten, und heute ſind nicht nur die Kinder der Gemeindeglieder in dieſer Schule zu fin⸗ den, ſondern ſelbſt manche von Anglo⸗Amerikanern. Aehnliches hat man in Texas erfahren. Deshalb glaube man ja nicht zu leicht, Ausnahmen ſta⸗ tuiren zu dürfen, wo gar keine zu machen ſind, z. B. wo ein Paſtor iſt, der für den Nothfall ſelbſt Schule halten und ſo wenigſtens den Anfang machen kann. Freilich, wenn die Paſtoren blos von der Schule und für dieſelbe re⸗ den, aber nicht anfangen, ſo bleibt's bei leeren Worten. Oft, wenn weit von Gemeinden entfernt wohnende Glieder ihre Kinder nicht zur chriſtlichen Schule ſchicken können, iſt das nur die Folge ihrer eige⸗ nen unchriſtlichen Handlungen. Denn unchriſtlich iſt es, wenn lutheriſche Chriſten abſichtlich an einen Ort ziehen, wo ſie weder chriſtliche Schule noch Kirche haben können. Tritt nun an ſolche Leute ſpäter die Noth heran, ſo ſoll man nicht gleich Salbe auflegen, ſondern ſie vor allen Dingen zur Buße zu bewegen ſuchen darüber, daß ſie nicht nur ihre Kinder in ſolche Noth ge⸗ bracht haben, ſondern auch ihre eigenen Seelen verſchmachten laſſen. Wenn unſere Gemeindeglieder in eine andere Gegend ziehen wollen, ſo ſollen ſie nicht blos fragen, ob es da gutes Land, gute Wege u. ſ. w. gibt, ſondern vor allem, ob ſie dort auch Gottes Wort in Kirche und Schule haben können. Auf dieſe wichtige Sache muß in den Predigten aufmerkſam gemacht werden, und Leichtſinn in dieſer Beziehung iſt gebührend zu ſtrafen. Gott in ſeiner Barmherzigkeit wendet freilich manchmal auch ſolches Hinausziehen in die Wüſte zum Guten, indem durch ſolche Leute ſpäter Kirchen und Schulen er⸗ richtet werden. Wenn ihre Gemeinden die Nothwendigkeit von Gemeindeſchulen noch