# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Juli 1858_S213 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Von der Beförderung der Pastoren. 213 insbesondere schmecken. So haben auch einige Kirchen einen so reichlichen Ueberfluß an Lehrenden, daß sie die Entfernung eines einzigen ohne offenbare Gefahr gleichmüthig ertragen. Andere haben an verdienstvollen und tüchtigen Männern einen traurigen Mangel und sind in solcher Armuth und Dürftigkeit, daß, wenn jene weggehen, sogleich alles Unglück zu fürchten ist. Es giebt solche, welche längst die schönste Blüthe und Kraft nicht blos der reinen Lehre, sondern auch der kirchlichen Zucht in Bezug auf Ordnung und Aufsicht erlangt haben. Andere dagegen sind erst einzurichten und entbehren diesen gerechten Schmuck oder bedürfen wenigstens einen großen Zuwachs desselben. Man sieht ferner solche, welche Willen und Freudigkeit haben, ihre Prediger zu behalten und Fähigkeit, sie zu erhalten, andern fehlt entweder beides oder eins von beiden. Auch finden sich einige, welche dem größten und vorzüglichsten Theile ihrer Glieder nach willig sind und auf das Wort ihrer Pastoren hören, andere setzen den Unrath der gottlosesten Säue von der Heerde Epikur's in die Welt, von denen keine Bekehrung zu hoffen steht, welche Gott verwerfen, das Wort für nichts achten, die Sacramente gering schätzen, die Prediger verachten, der Unzucht dienen, dem Trunk sich ergeben, nach Wucher und Raub trachten und auf jeden gräulichen und abscheulichen Frevel sinnen und denken. Von den erstern ist nicht sowohl die Rede als von den letztern. Wenn daher ein Beruf in jeder Hinsicht auf rechtmäßige und daher gottgefällige Weise kommt, durch diejenigen, welchen das Berufungsrecht zusteht, und gottesfürchtige und gelehrte Männer nach den inbrünstigsten Gebeten dazu rathen: so sollte man denselben Beruf, namentlich, wenn er wider alle Hoffnung und Erwartung ausgestellt worden ist, nicht ohne Bedacht ablehnen, namentlich wenn auch das beobachtet worden ist, was den Vorstehern *) der Kirche, die zu berufen haben, obliegt. Denn diesen muß 1. am Herzen liegen, daß sie niemand versetzen, ohne vorher pflichtgemäß erwogen zu haben, ob für das Wohl der berufenden Gemeinde nicht in anderer Weise gesorgt werden könne; denn es darf keine Heerde um ihren Hirten betrogen werden, wenn auf irgend welche Weise der ihres Pastors beraubten Gemeinde Hülfe geschafft werden kann. Es ist eine bedenkliche Sache und nicht ohne hinreichenden Grund zu versuchen, daß ein Pastor von seiner Gemeinde geschieden werde. Ich gestehe zu, daß das allgemeine Beste der Kirche dem besondern vorgeht, aber nur, wenn es die unvermeidliche Nothwendigkeit fordert. 2) Die Versetzenden müssen dafür Sorge tragen, daß die Gemeinde, *) Der Verfasser hat die Verhältnisse der deutschen Staatskirchen im Auge, wo die Versetzung und Beförderung der Prediger in den Händen der landesherrlichen Consistorien ist. Da hier die Macht der deutschen Consistorien in den Händen der beiden Stände liegt, aus welchen hier lediglich die Kirche, mit Ausschluß des obrigkeitlichen Standes, besteht, nämlich Prediger und Zuhörer, so mögen diese die folgenden Worte treuer Ermahnung beherzigen. Der Uebersetzer.