# Synodical Conference Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1876_S44 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 44 — Es wurden nun aber auf's Neue Bedenken erhoben, ob man ſagen müſſe, ein zeitweiliger Beruf ſei überhaupt kein Beruf oder nur ein ſchlechter Beruf. Das Zeitweilige im Beruf ſei das Schlechte in demſelben, aber man werde doch in demſelben ausdrücklich auf Gottes Wort verpflichtet. Ver⸗ ſchlingt nun nicht auch in dieſem Falle das Rechte des Berufs das Falſche und Irrige desſelben? Nun ſei es wohl vorhin geſagt, daß das Zeitweilige im Beruf dem Rechten ſo fern liege, daß es nicht verſchlungen werden könne, aber das ſei eine petitio principii, das müſſe erſt bewieſen werden. Kann die Wahrheit im Beruf bei Falſchgläubigen die Verpflichtung auf den Irr⸗ thum verſchlingen, ſollte denn nicht auch in dieſem Falle die Wahrheit kräftig genug ſein, den Irrthum und Mangel des Zeitweiligen zu verſchlingen? Darauf wurde geantwortet: Der Unterſchied zwiſchen zeitweiligem und feſtem Beruf iſt nicht nur ein formeller. Es handelt ſich auch nicht darum, wie er nun ein rechtmäßiger Beruf werde, ſondern ob ein zeitweiliger Beruf über⸗ haupt ein Beruf ſei und ob man ſagen könne, daß einer im göttlichen Beruf geſtanden habe, der auf eine Zeitdauer von fünf Jahren ſich habe berufen laſſen. Dies müſſe man verneinen, denn er iſt zu etwas anderem berufen, als zu dem, was Chriſtus geſtiftet hat. Wo ſteht doch in der Bibel, daß ein zum Amt tüchtiger Mann nur eine Zeit lang zum Amt zu berufen ſei? Eine Gemeinde beruft nur an Gottes Statt. Nur dann iſt einer göttlich berufen, wenn er ſo berufen iſt, wie Gott es haben will. Bei dem zeitweiligen Beruf müßte eine beſondere Offenbarung Gottes vorhanden ſein, wie lange ein ſolcher währen ſolle. Ohne ſolche Offenbarung kann man es nicht wiſſen, ſondern man hat es dem lieben Gott zu überlaſſen, wie lange er ſeinen Die⸗ ner im Amte belaſſen will. Thut eine Gemeinde das nicht, ſo verleugnet ſie ihren Chriſtenberuf und greift in Gottes Recht. Die Erlaubniß, zeitweilig zu berufen, hat die Kirche nicht. Um vieler wichtiger geſchäftlicher Dinge willen konnte die Conferenz dieſen Gegenſtand nicht weiter beſprechen. Geſchäftsverhandlungen. I. Errichtung von Staatenſynoden. Laut pag. 35 des vorjährigen 4ten Berichtes der Synodalconferenz ſollte eine Committee für die diesjährigen Sitzungen Vorſchläge zur Erreichung des (in der Conſtitution § III. genannten) Zweckes, „Anſtrebung einer Ab⸗ grenzung der Synoden nach territorialer Grenze“, unterbreiten. Dieſelbe hatte demzufolge folgenden Committee⸗Bericht eingeſandt: „Dem von der Ehrwürdigen Synodal⸗Conferenz erhaltenen Auftrage nachkommend, dieſer bei ihren diesjährigen Sitzungen Vorſchläge zur Er⸗