# Synodical Conference Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1876_S22 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 22 — und Ein Corpus worden, oder wiederum ein Zutritt zum Pabſtthum und ein Abweichen von der reinen Lehre des Evangelii und wahren Religion geſchehen oder gemächlich daraus erfolgen ſollte. Denn in dieſem Fall ſoll und muß gelten, was Paulus ſchreibet 2 Cor. 6.: ‚Ziehet nicht am fremden Joch; was hat das Licht vor Gemeinſchaft mit der Finſterniß? Darum gehet aus von ihnen und ſondert euch ab, ſpricht der HErr.‘“ (Art. 10. Wiederhol. fol. 316.) Dies iſt ein Hauptartikel für unſere Zeit, darnach können wir keinen als einen rechtgläubigen lutheriſchen Prediger anerkennen, welcher, um Falſch⸗ gläubigen zu gefallen, die Bekenntnißceremonien unterläßt. Wir haben alſo von einem lutheriſchen Paſtor zu fordern: nimm nur eine lutheriſche Ge⸗ meinde an, ſonſt erkennen wir dich nicht an. Er darf nicht geltend machen, es ſei hierbei nach dem Grundſatz zu verfahren: Das Heil der Leute iſt das höchſte Geſetz; er ſuche ja doch wirklich das Heil einer unirten Gemeinde, wenn er ſie bediene, er wolle ſie zu rechter Erkenntniß führen, verwerfe ihren falſchen Glauben und zeuge dagegen, das könne ja nicht Unrecht ſein. Solches widerlegt ſich dadurch, daß es nach der Schrift verboten iſt, Böſes zu thun, damit Gutes daraus hervorgehe. Sonſt möchte Einer ſagen: Ich will Methodiſt werden, um ſie zu rechter Erkenntniß zu bringen, — was gewiß Niemand billigen wird. Was nun die Gemeinden betrifft, ſo können wir ſolche, die unſere Lehre nicht haben, nicht in unſeren Synodalverband aufnehmen. Dazu ſind wir in unſerem Gewiſſen gebunden. Auch die Gemeinden können wir nicht auf⸗ nehmen, die zur Erkenntniß ihres falſchen unirten Standpunktes gekommen ſind und nun lutheriſch ſein wollen, die aber noch den unirten Namen tragen und bei denen das unirte Bekenntniß noch zu Recht beſteht, obſchon ſie ſelbſt dagegen ankämpfen. Auch wenn eine Gemeinde z. B. den lutheriſchen Kate⸗ chismus brauchte und dennoch ſich noch unirt nennte, ſo wäre ſie doch that⸗ ſächlich unirt. Mit der Aufnahme ſolcher Gemeinden müßten wir warten, bis dies alles geändert iſt. Ebenſo iſt zu handeln in dem Fall, da ein Paſtor eine Gemeinde bedient, die ihm zwar vorher geſagt hat, ſie ſei lutheriſch, von der ſich aber ſpäter heraus ſtellt, daß ſie eine unirte Gemeinde iſt. Ehe der unirte Standpunkt beſeitigt iſt, könnten wir weder die Gemeinde, noch auch ihren Paſtor als lutheriſch anerkennen und in den Synodalverband auf⸗ nehmen. Thäten wir es, ſo würden wir damit ſelbſt unirt. Wir müſſen ſolche fragen: Verdammt ihr die Union? Können ſie das, ſo werden ſie ſich, auch von aller unirten Stellung losſagen. Kommt es in der Praxis vor daß eine unirte Gemeinde ſich zur Aufnahme in den Verband einer luthe⸗ riſchen Synode meldet, ſo müſſen wir derſelben erklären: Wir billigen euer Bekenntniß nicht. Erwiedert ſie darauf: Wir ſind auch lutheriſch, ſo ſtellen wir die Forderung: Aendert eure Conſtitution, erſt dann können wir euch annehmen und euch einen Prediger geben. Wenn nun auch vieles in einer ſolchen Gemeinde zu wünſchen übrig bliebe, ſo müßten wir ſie doch, nachdem