# Synodical Conference Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1876_S18 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 18 — gleichberechtigt anerkennen. Eine unirte Gemeinde aber beruft und ver⸗ pflichtet einen Prediger auf ihr unirtes Bekenntniß. Wie kann nun ein treuer lutheriſcher Paſtor ſich auf ein unirtes Bekenntniß verpflichten laſſen, ohne ſelbſt unirt zu werden? Nein, gerade weil man ihn darauf verpflichten will, wird er ſolchen Beruf ausſchlagen, weil er nur von einer ſolchen Ge⸗ meinde einen Beruf annehmen kann, die ihn allein auf das lutheriſche Be⸗ kenntniß verpflichtet. Solchen Ruf kann aber eine thatſächlich unirte Ge⸗ meinde nicht ausſtellen, ohne ihren bisherigen Standpunkt aufzugeben. Daher kann denn auch von dem Bedienen einer unirten Gemeinde gar nicht die Rede ſein, weil zum Bedienen ein Beruf unbedingt erforderlich iſt. Möglich iſt, daß eine unirte Gemeinde einen Paſtor nur allein auf das lutheriſche Bekenntniß verpflichtet. Eine ſolche Gemeinde iſt dann aber keine thatſächlich unirte Gemeinde mehr. Sie gibt damit das Heft aus den Hän⸗ den und geſteht dem Prediger das gute Recht zu, falſche Lehre zu widerlegen und zu ſtrafen. Kommt alſo ein bisheriger unirter Paſtor zu beſſerer Erkenntniß und wird lutheriſch, ſo hört damit ſein Beruf an der unirten Gemeinde auf, denn ſie hat ihn als unirten Paſtor berufen. Hält er ſich dennoch für ihren Pa⸗ ſtor, ſo wäre er nichts als ein lutheriſcher Pabſt. In ſolchem Falle müßte es ein lutheriſcher Paſtor ſeiner Gemeinde gegenüber unumwunden aus⸗ ſprechen: Ich bin zu anderer Ueberzeugung gekommen und halte mich für verpflichtet, gegen meinen früheren falſchen Standpunkt Zeugniß abzulegen. Erklärt ſich die Gemeinde damit einverſtanden, ſo iſt ſie keine thatſächlich unirte Gemeinde mehr. Da nun durch den Ausdruck: „fort und fort“ in unſerer Theſe der Schein entſteht, als könnte ein lutheriſcher Prediger der Paſtor einer unirten Gemeinde ſein, nur dürfe dies nicht lange oder fort und fort geſchehen, was gewiß falſch iſt, ſo wurde das Streichen dieſes Ausdruckes vorgeſchlagen. Dagegen aber wurde geltend gemacht: In der vorliegenden Theſe ſei freilich von einem herrſchenden Zuſtand die Rede, welcher als ſolcher von einer Synode allerdings nicht geduldet werden dürfe; auch ſei das gewiß, daß man eine unirte Gemeinde nicht in den Synodalverband aufnehmen dürfe; aber wenn ſich nun noch von früher her eine unirte Gemeinde unter uns befände, ſo müſſe ja freilich darauf hingearbeitet werden, daß es bei ihr anders werde, aber ſo lange hatten wir ſie doch auch zu dulden. Mit der Zeit ſollen und müſſen ſolche Mißſtände abgeſchafft werden. Aber die Sy⸗ node würde es doch erſt dann mit einer ſolchen Gemeinde zu thun bekommen, nachdem der Paſtor alles gethan hat, ſie zurecht zu bringen, dieſelbe aber ſolches nicht leiden will. Unſer Ziel müſſe aber immer ſein, aus ſolchen noch bis dahin unirten Gemeinden lutheriſche zu machen. Für ſolche Männer, die darauf hinarbeiten, habe man Gott zu danken. Strichen wir nun die Worte: „fort und fort“, ſo möchte es das Anſehen gewinnen, als wollten wir auf die Schwachen in der Erkenntniß keine Rückſicht nehmen, ſondern