# Synodical Conference Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1876_S8 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 8 — Theſis 9. Dieſer Widerſpruch findet ferner Statt, wenn nach wie vor Glieder ihrer Gemeinden auch Glieder der geheimen Geſellſchaften ſind, und von den betreffenden Paſtoren weder ein gründliches öffentliches Zeugniß in der Pre⸗ digt wider dieſe Geſellſchaften erhoben und ihre Schrift⸗ und Glaubens⸗ widrigkeit ins klare Licht geſtellt wird, noch die einzelnen Logenbrüder in be⸗ ſondere ſeelſorgerliche Unterweiſung und Pflege genommen werden. Theſis 10. welche nun zur Beſprechung vorlag, lautet in ihrer urſprünglichen Faſſung: Nicht minder iſt dieſer Widerſpruch vorhanden, wenn eine lutheriſche Synode oder ein zuſammengeſetzter Synodalkörper es duldet, daß einzelne ſeiner ſich auch lutheriſch nennenden Paſtoren Gemeinden fort und fort bedienen, die thatſächlich unirt ſind. Bei der ausführlichen Beſprechung dieſer Theſis wurde zunächſt davon gehandelt, wann man von einer Gemeinde ſagen könne, daß ſie „thatſächlich unirt“ ſei. Dies iſt nicht nur dann der Fall, wenn ſich eine Gemeinde, wie es die Unirten heutiges Tages gern thun, evangeliſch oder proteſtantiſch nennt, denn das ſind lauter geſtohlene Namen, die den Unirten nicht mit Recht zukommen, — ſondern auch dann iſt eine Gemeinde thatſächlich unirt, wenn ſie nach ihrer Conſtitution und ihrem Gebrauch auch ſolchen Gemeindegliedern gleiche Rechte zugeſteht, welche einen andern Glau⸗ ben, als den lutheriſchen, bekennen, die nicht aufhören wollen, Unirte, Refor⸗ mirte oder Methodiſten zu ſein, die aber etwa darum, weil ſie keine andere Gemeinde in ihrer Nähe finden, ſich in eine lutheriſche Gemeinde aufnehmen laſſen wollen, indem man doch zu irgend einer chriſtlichen Gemeinde gehören ſoll, und die um ſo leichter Eingang finden, wenn der Prediger ſolcher Ge⸗ meinden ſelbſt nichts um die Lehrunterſchiede der verſchiedenen Kirchen gibt, ſondern nur darauf ſieht, daß ſeine Gemeinde möglichſt vergrößert werde. Ferner iſt dann eine Gemeinde thatſächlich unirt, wenn ſie die Lehre der Falſchgläubigen, die ſich in ihrer Mitte befinden, nicht verwirft, oder wenn ſie um der Falſchgläubigen willen die Bekenntnißceremonieen der lutheriſchen Kirche nicht feſthält; wenn z. B. eine Gemeinde das Brodbrechen beim hei⸗ ligen Abendmahl einführt. Hier iſt nicht von ſolchen die Rede, die dieſes aus Unwiſſenheit für eine gleichgültige Sache anſehen und daher im Brauch haben, ſondern davon, daß ſolches um ſolcher willen eingeführt wird, die von Haus aus reformirt oder unirt ſind, und die daher wünſchen, daß es auch hier in der lutheriſchen Gemeinde alſo gehalten werde, weil ſie dies für das allein Rechte halten. Es iſt bekannt, wie die ſogenannte lutheriſche Generalſynode dies ge⸗ ſtattet und ſolche Gemeinden bedient. Ja, dasſelbe geſchieht nachweisbar in⸗ nerhalb des General Council, das ſich vorgeblich um der falſchen Lehre und