# Synodical Conference Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1875_S31 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 31 — § 6. In allen Fällen, in welchen der Präſes verhindert wird, ſelbſt zu fun⸗ giren, oder wenn er ſeinen Stellvertreter dazu beauftragt, iſt Letzterer bevoll⸗ mächtigt, ſeine Stelle einzunehmen. § 7. Der Secretär ſoll unter Mithülfe ſeines Stellvertreters das Protokoll führen, für deſſen Druck Sorge tragen, nachdem dasſelbe dem Präſes vor⸗ gelegt und von demſelben gebilligt worden iſt; die nöthigen Abſchriften und Auszüge aus dem Protokoll beſorgen und wenigſtens ſechs Wochen vor Ver⸗ ſammlung der Conferenz dieſelbe in ſämmtlichen Organen der mit der Synodalconferenz verbundenen Synoden anzeigen. § 8. Der Schatzmeiſter hat die Aufſicht über die der Conferenz gehörigen Gelder zu führen, jährlich über den Stand der Kaſſe zu berichten und nach dem Auftrag der Conferenz und auf Anweiſung des Präſes und Secretärs die betreffenden Gelder auszuzahlen. § 9. Was die Rede⸗Ordnung betrifft, ſo ſoll jeder zu beſprechende Gegenſtand zuerſt deutlich und beſtimmt durch einen unterſtützten Vorſchlag vorgelegt und, wenn es gewünſcht wird, ſchriftlich eingereicht werden, ehe die Verhandlung desſelben vorgenommen wird. Wer dann darüber zu reden wünſcht, hat ſolches dem Präſes anzuzeigen, der nach der Ordnung der Anzeige dem Be⸗ treffenden das Wort zuſpricht. § 10. Dieſe Nebengeſetze können durch eine Mehrheit von zwei Dritteln ver⸗ mehrt, verändert oder auch aufgehoben werden. Von dieſen Nebenbeſtimmungen waren bereits letztes Jahr die §§ 1. 2. und 3. ohne die Unterabtheilungen definitiv und die übrigen Paragraphen interimiſtiſch angenommen. Diesmal wurde die ganze Vorlage in obiger Form einſtimmig angenommen. Bei § 4. wurde ausdrücklich erklärt, daß er nur auf die § 3. genannte Ordnung der Organiſation Bezug habe. Hin⸗ ſichtlich der Anzeige (§ 7.) wurde gewünſcht, daß die jedesmal vorliegenden Gegenſtände der Lehrverhandlungen in der öffentlichen Anzeige der Ver⸗ ſammlung mit angegeben werden. (Siehe Erſter Bericht S. 74.) Es wurde beſchloſſen, daß das Namens⸗Verzeichniß der Delegaten am Schluß der letzten Sitzung verleſen werden ſolle. Die Conferenz gab auch die Erklärung ab, daß ſie den nach Vertagung der Sitzung abzuhalten⸗ den Schlußgottesdienſt (am Abend) als integrirenden Theil der Sitzung betrachte.