# Synodical Conference Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1875_S30 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 30 — Geſchäftsverhandlungen. Nebenbeſtimmungen zur Conſtitution der Synodalconferenz. § 1. Die jedesmalige Sitzung der Synodalconferenz ſoll mit Gottesdienſt an dem dazu anberaumten Tage und Orte um 10 Uhr Morgens eröffnet werden, wobei der Präſes oder ein Stellvertreter eine Eröffnungspredigt zu halten hat. § 2. Die während der jährlichen Sitzung abzuhaltenden Gottesdienſte ſoll der Pastor loci anordnen und den dabei fungirenden Predigern wenigſtens vier Wochen vorher die nöthige Anzeige machen, daher denn auch die be⸗ treffenden Synoden aufgefordert ſind, ein Verzeichniß der erwählten Dele⸗ gaten an den Pastor loci rechtzeitig einzuſenden. § 3. Die Organiſation des Körpers findet Nachmittags 2½ Uhr ſtatt. Zu ſolcher Organiſation iſt zu rechnen: a) die Legitimation der Delegaten; b) die Wahl der Beamten der Reihe nach mit Stimmzetteln; c) die Anmeldung der berathenden Mitglieder; d) die Beſtimmung eines Kaplans zur Eröffnung der Sitzungen mit entſprechendem Gottesdienſt; e) die Beſtimmung der Zeit für Eröffnung und Vertagung der Sitzungen; f) Einforderung der an die Conferenz gerichteten Schriften durch den Präſes; g) Feſtſetzung der Zeit für Lehrbeſprechungen und für Geſchäfts⸗ verhandlungen. § 4. Nur durch allgemeine Zuſtimmung kann eine Abweichung von den oben angegebenen Regeln ſtattfinden. § 5. Der Präſes ſoll dafür Sorge tragen, daß bei den Verhandlungen alles ehrlich und ordentlich zugehe, ſonderlich aber, daß die Glieder der Conferenz das Recht zu reden ungeſchmälert genießen. In bloßen Geſchäftsſachen ſollen die allgemein üblichen Regeln von ihm in Anwendung gebracht werden; in den Lehrbeſprechungen aber ſoll nichts durch Stimmenmehrheit entſchieden, ſondern alles mit möglichſter Gründlichkeit beſprochen werden, bis alle er⸗ heblichen Schwierigkeiten möglichſt entfernt ſind.