# Synodical Conference Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1875_S29 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 29 — Ein Paſtor muß Solchen vielmehr erklären, wenn ſie noch fortfahren, in ſolchen Geſellſchaften zu beten, ſo müßten ſie vom Altar des HErrn zurückgewieſen werden. Eine andere Bewandtniß hat es mit ſolchen Gliedern, die etwa lang⸗ jährige Einzahlungen gemacht haben und aus Furcht, dieſelben zu verlieren, auszutreten ſich ſcheuen, jedoch an dem Cultus der Loge nicht theilnehmen. In Bezug auf die Bücher der Logen wurde bemerkt, daß kein Buch, die Loge betreffend, ohne Billigung der Großloge von den Gliedern herausgegeben werden dürfe. Bei Begräbniſſen ſei es auch nicht erlaubt, Formulare zu ge⸗ brauchen, die nicht approbirt ſeien. Es wurde aber entgegnet, daß Bücher mit Erlaubniß und Approbation der Großloge herauskämen, würde ſie noch nicht als Symbol kennzeichnen. Wenn aber das vorgeſchrieben wäre, daß davon nicht abgewichen werden dürfe, ſo wäre die religiöſe Geſellſchaft fertig. Es wurde von anderer Seite eingewendet, wenn die Schriften und nieder⸗ gelegten Geſtändniſſe nicht glaubwürdig wären, ſo würde uns für die meiſten Angriffe gegen die Logen der Grund unter den Füßen weggezogen. Es wurde erwidert: Dem wäre doch nicht alſo. Man kann einem Glied daraus wohl nachweiſen: Das kommt unter euch vor und du betheiligſt dich daran. Wollte das aber Einer in Abrede ſtellen, ſo könnte man ihm wohl ſagen, daß er und ſeine Loge elende Lügner und Betrüger ſeien. Hiermit wurde von dieſer Sache abgebrochen, und folgende Erklärung als authentiſch an⸗ genommen: „Wir verſtehen unter geheimen Geſellſchaften nicht nur ſolche, welche religiöſe Geſellſchaften ſind, oder Geſellſchaften mit religiöſen Ceremonien und Tendenzen, ſondern überhaupt alle geheimen Geſellſchaften mit mo⸗ raliſchen Zwecken, welche auf dem Princip der Geheimhaltung beruhen.“ Unſere Theſe hat den Zweck, öffentlich vor der ganzen Kirche zu bezeugen: Es iſt uns zur Kirchengemeinſchaft nicht genug, daß die Prediger unſerer Synoden die geheimen Geſellſchaften verwerfen, ſondern wir verlangen als Bedingung der Kirchengemeinſchaft, daß ſie öffentlich von der Kanzel aus dieſen Krebsſchaden angreifen; ferner, daß ſie die in ihren Gemeinden befind⸗ lichen Glieder geheimer Geſellſchaften durch Unterweiſung und Zucht vor⸗ nehmen, und nicht eher ruhen, als bis dieſelben entweder aus der Loge aus⸗ treten oder aus der Gemeinde hinausgethan werden. Es iſt darum durch⸗ aus nicht genügend, daß etwa ein allgemeines Zeugniß auf Synodalver⸗ ſammlungen abgelegt werde. Das hat auch das General Council gethan, hat ſich aber wohl gehütet, die geheimen Geſellſchaften zu nennen, ſondern blos die unchriſtlichen Geſellſchaften verworfen. — So mag ein Prediger ge⸗ waltig auf der Kanzel gegen die „unchriſtlichen“ Geſellſchaften eifern, und dabei denken die Glieder der geheimen Geſellſchaften doch, damit ſeien ihre frommen Logen, die einen Kaplan, Gebete u. ſ. w. haben, nicht gemeint. Von ſolchen Synoden und Predigern ſagen wir uns in unſerer Theſe los. Hierauf wurde Theſis 9. einſtimmig angenommen und damit für dies Mal die Lehrverhandlung geſchloſſen. [Am rechten Rand neben den erſten Zeilen handſchriftliche (Tinte oder Bleiſtift) Randſtriche: ein ſenkrechter, unten eingebogener Strich und ein ſchräger Strich.]