# Synodical Conference Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1875_S25 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 25 — ihr über Nacht derſelben Ueberzeugung werdet, wie ich, ſo will ich, in der Hoffnung, daß dies noch endlich geſchehen wird, noch bei euch bleiben. Ein ſolches Glied muß fortfahren, in öffentlicher Synode und Zeitſchriften da⸗ wider zu zeugen, und darf ſein Ziel nicht verſchweigen, daß die Synode end⸗ lich die Irrlehre mit ihm verwerfen oder er aus dem Synodalverband aus⸗ treten muß. Freilich gibt es Solche, welche erklären, ſie würden austreten, und gehen dann doch nicht. So kann Jemand unter Proteſt noch ein Glied einer ſolchen Synode ſein, ſo lange ihm ſein Zeugniß nicht verwehrt wird und er noch hoffen darf, daß dasſelbe Frucht ſchaffe. Wann der Zeitpunkt des Austritts gekommen ſei, muß man doch wohl dem Gewiſſen des Be⸗ treffenden überlaſſen. Wir haben uns nun wohl über die Principien, die bei Kirchengemeinſchaft zwiſchen verſchiedenen Körpern gelten, genugſam verſtändigt, wie ſind ſie nun aber auf die Mitgliedſchaft an Gemeinden und Synoden und bei einzelnen Gliedern von Synoden anzuwenden? Antwort: Es iſt kein Unterſchied betreffs der Kirchengemeinſchaft Einzelner und eines Körpers; denn ein Körper iſt ja nur eine Vielheit von Individuen. Iſt es nun für einen ganzen Körper in einem Falle Sünde, Kirchengemeinſchaft zu pflegen, ſo iſt's auch für einen Einzelnen. Und wenn der Beruf einer Ge⸗ meinde es zur Pflicht macht, an einen nicht bekenntnißtreuen Körper ſich an⸗ zuſchließen, ſo kann ein ſolcher Beruf nicht angenommen werden, denn, wenn der Beruf zu etwas Sündlichem verpflichtet, ſo erkennen wir eben daran, daß es kein göttlicher Beruf iſt. Nicht nur, wo falſche Lehre geführt wird, ſondern auch wo man weiß, daß das rechte Bekenntniß nur im Munde ge⸗ führt wird, kann man unmöglich ſich anſchließen. Dasſelbe gilt auch vom Anſchluß an Gemeinden. Es verräth große Leichtfertigkeit, wenn Gemeinde⸗ glieder ſich da niederlaſſen, wo ſie keine rechtgläubige Gemeinden vorfinden. Noch größere Leichtfertigkeit iſt's, wenn Einer wohl erkennt, daß es eine falſchgläubige Gemeinde ſei, und tritt doch mit Bewußtſein in dieſelbe ein. Die Praxis unſerer Kirche beſtätigt es, daß ſie ſich nicht mit einem bloßen Mundbekenntniß zufrieden gab, wo Kirchengemeinſchaft ſtattfand. Die Interimiſten hätten tauſend Eide darauf geſchworen, daß ſie bei der Augs⸗ burgiſchen Confeſſion verharren wollten. Aber ſo groß war die Gewiſſen⸗ haftigkeit unſerer Väter, daß man ſie gar nicht zur Unterſchrift zuließ, weil man im Voraus ihre widerſprechende Stellung kannte. Heutzutage meint man Wunder was damit erreicht zu haben, wenn eine Synode zur Augs⸗ burgiſchen Confeſſion ſich mit dem Munde bekennt. Es iſt eine gottloſe Laxheit, wenn eine Synode das Concordienbuch annimmt und hat dasſelbe gar nicht einmal geleſen, geſchweige verſtanden. Eine Synode wird nur dadurch eine rechtgläubige, daß ſie ſich der reinen Lehre bewußt wird, ſie annimmt und in's Leben bringt. Das Council hat wohl auch das Mundbekenntniß gethan, aber in der Praxis das Gegentheil bewieſen, damit nämlich, daß es nicht die Lehre des Bekennt⸗ niſſes in Ausführung bringt. Bei der Annahme des Rufs an eine Ge⸗