# Synodical Conference Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1875_S19 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 19 — mit der Wahrheit auf halbem Wege ſtehen bleiben, gehen viele Millionen Seelen verloren. Wir haben auch ernſte Urſache, auf uns ſelbſt Acht zu haben, daß wir uns in ſolcher Gewiſſenloſigkeit nicht finden laſſen noch dahin zurückfallen. Es iſt ja bekannt, daß es in dieſer Hinſicht auch in verſchiedenen mit der Synodalconferenz verbundenen Synoden nicht alles recht geſtanden habe. In ſolchen Körpern zumal ſollten Verhandlungen gepflogen werden über dieſen Gegenſtand, um ſolche Mißbräuche abzuſtellen. Wo ſolche Zuſtände früher obgewaltet hätten, da wären allerdings Beſchlüſſe und Anordnungen zur Beſſerung derſelben nöthig, um Zeugniß von dem eingetretenen Um⸗ ſchwung abzulegen. Auch hierin haben unſere Väter ein Beiſpiel gegeben, wie man in verdächtigen Fällen Vorſicht anwenden ſoll. Im Jahre 1586 kamen franzöſiſche Exulanten nach Deutſchland. Dieſe Hugenotten waren in Frankreich diaboliſch verfolgt worden. Auch lutheriſche Theologen erklär⸗ ten die verfolgten Hugenotten für Märtyrer, weil ſie nicht um ihrer Irr⸗ thümer, ſondern um ihres Bekenntniſſes der Wahrheit willen den Papiſten gegenüber gelitten hatten. Als ſie nach Würtemberg kamen, beſprach ſich der Herzog alsbald mit ſeinen Theologen, wie man ſich gegen ſie zu verhalten habe. Der Entſcheid war dieſer: Ein jeder derſelben müſſe vor der Annahme zum heiligen Abendmahl zuvor gründlich examinirt werden, und wenn er nicht die reine Lehre bekenne, vom heiligen Abendmahl zurückgewieſen werden. Als ein unumgängliches Mittel, die nöthige Abendmahlszucht zu üben, wurde perſönliche Beichtanmeldung genannt. Es ſei unmöglich, daß ohne dieſelbe ein lutheriſcher Paſtor ſein Amt recht verwalten könne. Es werde dies auch als Praxis der lutheriſchen Kirche in der Augsburgiſchen Confeſſion bekannt, wenn es heißt Artikel 25: „Dieſe Gewohnheit wird bei uns gehal⸗ ten, das Sacrament nicht zu reichen denen, ſo nicht zuvor verhört (exploratis) und abſolvirt ſind.“ Zumal beim Antritt des Predigtamtes müſſe ein Prediger darauf beſtehen, daß ein Jeder ſich zum Abendmahl per⸗ ſönlich melde. Und wenn er ſpäterhin bei genauerer Bekanntſchaft nicht jedes Mal perſönliche Anmeldung verlangt, ſo wird er doch bei der confirmir⸗ ten Jugend darauf beſtehen müſſen, will er anders ſein Hirten⸗ und Wächter⸗ amt bei ihr gewiſſenhaft verwalten. Soll ein Prediger wirklich als Seel⸗ ſorger daſtehen und ſeine Gemeinde als ſeine Heerde, ſo kann er der Beicht⸗ anmeldung nicht entrathen, denn er muß Gelegenheit haben, ſeine Gemeinde⸗ glieder, zumal bei Zulaſſung zum Sacrament, kennen zu lernen. Wer nun den Zweck will, muß auch die Mittel wollen. Auf die Frage, was zu thun ſei, wenn der Paſtor in der Gemeinde Widerſtand gegen die Beichtanmeldung findet, wurde geantwortet: Er hat vor allen Dingen ſeine Gemeinde über die Beichtanmeldung zu belehren. Kommen dann die Leute nicht zu ihm, ſo geht er zu ihnen. Laſſen ſie auch da nicht mit ſich reden, ſo müſſen ſie, wenn es Einzelne ſind, in Kirchenzucht genommen werden. Steht aber die ganze Gemeinde ſo (was kaum denkbar iſt), ſo kann der Paſtor das heilige