# Synodical Conference Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1875_S16 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 16 — det freilich ein, der amerikaniſche Prediger ſei ein Gentleman und werde ſolche Höflichkeit nicht mißbrauchen zur Verkündigung ſeiner Irrlehren. Wir antworten darauf: 1. Es iſt ſündlich, ſein Vertrauen auf Menſchen und deren Aufrichtigkeit, Redlichkeit oder gar Höflichkeit zu ſetzen. 2. Wer in falſcher Lehre ſteckt, deſſen ganze Lehre iſt von dieſem Sauerteig durch⸗ drungen und verderbt. Ein lutheriſcher Prediger, der einen Irrlehrer auf ſeine Kanzel läßt, beſtärkt denſelben und deſſen Gemeinde in ihren Irrthümern und ihrem Unionismus, verleugnet ſeine eigne Lehre, und ärgert die recht⸗ gläubige Kirche. Einem falſchen Lehrer darf man ſeine Kanzel auch dann nicht einräumen, wenn er eine von einem rechtgläubigen Prediger verfaßte Predigt vorleſen oder vortragen wollte. Wie aber, wenn wir von Falſchgläubigen eingeladen werden, für ſie zu predigen? Antwort: Bei unſerem entſchiedenen Zeugniß und Verwerfung aller Irrlehren werden ſolche Fälle nicht oft vorkommen. Kommen wir aber doch in die Lage, ſo haben wir uns ernſtlich zu hüten, daß wir nicht den Schein des Unionismus auf uns laden, denn wir leben in einem ſynkretiſtiſchen (religionsmengeriſchen) Zeitalter, wo man ſich allenfalls ein Zeugniß der Wahrheit, aber nicht die Verwerfung und Verdammung der Irrlehre gefallen läßt. Darum darf ſowohl dem Prediger, als auch der Gemeinde die Er⸗ klärung nicht verhalten werden, daß man ſie für eine falſchgläubige Gemein⸗ ſchaft halte. Es fordert dann nicht das Gewiſſen, daß man die Gelegenheit zu einer Polemik gegen ſie gebrauche. Das iſt unſere Praxis. Anders han⸗ delnde Prediger nehmen wir in' Zucht. Auch haben wir uns vor aller Theil⸗ nahme an falſchgläubigen Bekenntnißceremonien, am Beten und Singen mit Irrgläubigen und an ihren religionsmengeriſchen Geſellſchaften zur Er⸗ reichung kirchlicher Zwecke ernſtlich zu hüten. Wir können uns an ihren Feſtlichkeiten zu kirchlichen Wohlthätigkeitszwecken weder durch Unterſtützung noch durch Mitfeier betheiligen, ohne uns fremder Sünden theilhaftig zu machen. Auch der Mitgebrauch der Kirchen wurde hier erwähnt. Etwas Anders war die nothgedrungene Benutzung ſogenannter Simultankirchen ſeitens der Lutheraner in früherer Zeit, wo keine Glaubens⸗ und Kirchenmengerei ſtatt⸗ fand. Aber jetzt iſt hier keine ſolche Noth vorhanden, daß eine rechtgläubige Gemeinde mit Falſchgläubigen ein und dieſelbe Kirche benutzen müßte. Nach der 8. Theſe findet zweitens ein Widerſpruch zwiſchen Bekenntniß und Praxis ſtatt, „wenn eine lutheriſche kirchliche Körperſchaft Abendmahls⸗ gemeinſchaft mit Nicht⸗Lutheranern in ihrer Gemeinſchaft duldet oder gar genehmhält und gutheißt“. So ſchreibt darum die Wittenberger theol. Facultät im Jahre 1568 in einem Gutachten: „Der Brauch des Abendmahls, wie alle Sacramente, iſt ein öffentlich Zeug⸗ niß und Bekenntniß, welcher Kirchen Gliedmaß ein Jeder ſei, und waserlei Lehre, Glauben, Religion ein Jeder für ſich habe, glaube und bekenne, auch unzweifelig für die ewige und unwandelbare göttliche Wahrheit halte.“ (Dedekennus Thesaurus I, 634.) Dasſelbe Verhältniß