# Synodical Conference Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1875_S8 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 8 — reden wir von ſolchem mündlichen Wort, da es mit Ernſt gegläubet und öffentlich bekannt wird vor der Welt, wie er ſpricht Matth. 10, 32. 33. Marc. 8, 9.: ‚Wer mich bekennet vor den Leuten, den will ich be⸗ kennen vor meinem Vater und ſeinen Engeln.‘ Denn viel ſind, die es wohl wiſſen heimlich, aber wollens nicht bekennen. Viel habens, die aber nicht daran gläuben oder darnach thun. . . . Wo du nun ſolch Wort höreſt oder ſieheſt predigen, gläuben, bekennen und darnach thun, da habe keinen Zweifel, daß gewißlich daſelbſt ſein muß eine rechte Ecclesia sancta catholica, ein chriſtlich heilig Volk, 1 Petr. 2, 9., wenn ihrer gleich ſehr wenig ſind.“ („Von den Conciliis und Kirchen“ vom Jahre 1539, Hall. A. XVI, 2785. ff.) Bei dem General Council z. B. iſt das rechte Bekenntniß wohl auf dem Papier, aber in der Praxis iſt es anders. Nun iſt's ja möglich, daß noch Unklarheit dasſelbe hindert, dieſen nothwendigen Zuſammenhang zwiſchen Bekenntniß und Praxis einzuſehen. Wenn man in dieſem Fall von Heuche⸗ lei redet, ſo redet man blos objectiv; aber genau theologiſch iſt es nicht ge⸗ redet; mit der Schrift muß man es ein „Verleugnen“ nennen. Das iſt übrigens auch nicht der Grund, warum wir dem Council die Bruderhand nicht reichen und keine Kirchengemeinſchaft mit ihm pflegen, weil wir ſie etwa für Heuchler hielten. Es wird in dieſer Theſe ein Unterſchied gemacht zwiſchen kirchlichen Handlungen, die unmittelbar aus dem Bekenntniß fließen, und ſolchen, die ſich auf dem Gebiete der chriſtlichen Freiheit bewegen und doch dem Bekennt⸗ niß nicht widerſprechen dürfen. In die erſte Claſſe wären zu ſetzen z. B. die Handlungen der heiligen Taufe, des heiligen Abendmahls und der Abſo⸗ lution, welche unmittelbar das Bekenntniß verwirklichen, indem ſie nach dem⸗ ſelben der Einſetzung Chriſti gemäß verwaltet werden müſſen. Außerdem gibt's noch Handlungen der zweiten Claſſe, bei welchen die Kirche Freiheit hat, aber ſie nicht dem Bekenntniß zuwider gebrauchen darf. So iſt z. B. nichts geſagt, wie Gemeindeverſammlungen eingerichtet ſein müſſen. In der Apoſtelgeſchichte und ſonſt finden wir nur allgemeine Andeutungen darüber. Dieſelben einzurichten iſt eine Sache chriſtlicher Freiheit. Die Einrichtung würde aber dem Bekenntniß zuwiderlaufen, wenn denen das Stimmrecht gegeben würde, welchen es nicht gehört, wie Weibern und Kin⸗ dern. Merkwürdig iſt Joh. Arnd's Verhalten beim Streit über den Exor⸗ cismus. Arnd wußte recht wohl, daß der Exorcismus in Gottes Wort nicht geboten ſei; er wird ſich auch deſſen bewußt geweſen ſein, daß der Exor⸗ cismus nicht gerade ein adäquater Ausdruck für die Lehre von der Erbſünde ſei. Als er aber ſah, die Kryptocalviniſten dringen deshalb auf Abſchaffung des Exorcismus, weil derſelbe ein ſo nachdrückliches Zeugniß ablegte gegen ihre Lehre, daß die Kinder chriſtlicher Eltern von Natur ſich in Gottes Reich befänden, da ließ er's nicht dabei bewenden, blos die reine Lehre von der Erbſünde zu predigen, ſondern ſetzte ſich auch der Abſchaffung des Exorcis⸗