# Synodical Conference Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1874_S45 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 45 — bekenne ſich rückhaltslos zur Augsburgiſchen Confeſſion, ſo werde er zum Colloquium zugelaſſen; nach Weiterem zu fragen, ſteht uns nicht zu. Natür⸗ lich dürfen wir nicht vergeſſen, daß es ſich hier zunächſt nur um eine formelle Anerkennung handle. Was den 2ten Punkt betrifft, ſo wurde die Frage erhoben: welche ver⸗ ſchiedene Bedeutung hat das Wort „rückhaltslos“ im 1ten und 2ten Punkt der Vorlage? Darauf wurde erwidert: im 1ten Punkt reden wir nur von einzelnen Perſonen, die können perſönlich ſich wohl rückhaltslos zur Augs⸗ burgiſchen Confeſſion bekennen, obſchon ihre Synoden das nicht thun. Wir wollen mit einzelnen Männern, die es redlich meinen, aber vielleicht trotzdem noch in mancherlei Irrthümern ſtecken, uns verſtändigen. Gegen den 3ten Punkt wurde von einigen wenigen Gliedern der Synodalconferenz Einſprache erhoben, weil ſie meinten, die Synodal⸗ conferenz würde ſich durch Annahme dieſes Punktes nur compromittiren. Es wurde daher für den 3ten Punkt folgendes Subſtitut vorgeſchlagen: „Die Synodalconferenz ernennt eine Committee von drei Perſonen, um mit den von anderen kirchlichen Körperſchaften dazu etwa ernannten oder zu ernennenden Committeen über die nöthigen Vorbereitungen zu der vor⸗ geſchlagenen Conferenz zu verhandeln.“ Zu Gunſten dieſes Subſtituts wurde geſagt, es ſei nicht einzuſehen, warum man an einer ſolchen einfachen Geſchäftscommittee nicht theilnehmen ſollte. Etwa, weil eine kirchliche Anerkennung daraus gedeutet werden könnte? Da könnte ja mit viel mehr Recht die Annahme der Einladung ſelbſt als eine kirchliche Anerkennung gedeutet werden! Dagegen wurde wiederholt, durch Ernennung einer mit arrangirenden Committee würden wir z. B. die bereits gerügte falſche Stellung, welche das Council der Generalſynode gegenüber bereits in dieſer Sache eingenommen hat, auch zu der unſrigen machen, auch, wenn infolge deſſen Aergerniſſe, mehr Zwieſpalt, als Frieden, und dergleichen entſtehen ſollte, eine ſchwere Mitſchuld auf uns laden. Zur richtigen Wür⸗ digung des 3ten Punktes muß übrigens der 4te Punkt mit hinzugenommen werden. Zeit und Ort zu beſtimmen, kann man, ohne unbillig zu ſein, den Anderen überlaſſen. Das erfordert ja keinen beſonderen Aufwand an Zeit oder Geld. Dazu wäre es alſo, auch von allem Uebrigen abgeſehen, gar nicht nöthig, eine gemiſchte Committee zu ernennen. Um aber mehr feſtzuſetzen, dazu auch nur einer von uns ſelbſt erwählten Committee Vollmacht zu geben, dürfte ſchwerlich rathſam ſein. Oder dürfen die Theilnehmer ſich ſchon vor⸗ her die Hände binden laſſen? So wurde denn das Subſtitut zu Punkt 3. abgelehnt und alle vier Punkte in der obigen Faſſung unverändert mit Stimmenmehrheit angenommen. Schließlich wurde noch beſchloſſen, daß das in Bezug auf dieſen Gegen⸗ ſtand Angenommene, officiell durch den Präſidenten und den Secretär der Synodalconferenz beglaubigt, dem betreffenden Secretär des General Council zugeſchickt werde.