# Synodical Conference Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1874_S44 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 44 — So kam es denn dahin, daß der ganze obige Vorſchlag der Committee abgelehnt, und beſchloſſen wurde, daß ein anderer, bereits eingereichter, Vor⸗ ſchlag bis zur nächſten Sitzung in die paſſendſte Form gebracht werden ſolle. Dieſer Vorſchlag lautete, nachdem er Punkt für Punkt beſprochen und endgiltig angenommen worden war, folgendermaßen: 1. Die Synodalconferenz erklärt ſich mit Freuden bereit, an der vom Ehrwürdigen General Council vorgeſchlagenen freien Conferenz derjenigen Lutheraner, welche ſich ohne Rückhalt zur Auguſtana be⸗ kennen, zum Zwecke einer Verſtändigung theilzunehmen. 2. Die Synodalconferenz erklärt jedoch zugleich, diejenigen Synodal⸗ körper, deren Glieder ſich an einer ſolchen Conferenz betheiligen mögen, nicht im Voraus für ſolche Körperſchaften anerkennen zu können, welche ſich rückhaltslos zur Auguſtana bekennen. 3. Die Synodalconferenz überläßt es dem Ehrwürdigen General Council, über Ort und Zeit der bezeichneten Conferenz die nöthigen Beſtimmungen zu treffen. 4. Die Synodalconferenz beantragt, daß diejenigen Perſonen, welche zur Theilnahme an der beabſichtigten Conferenz erſcheinen werden, ſelbſt das dabei zu beobachtende Verfahren feſtſetzen. Was die hierüber gepflogenen Verhandlungen betrifft, ſo wurde bei Punkt 1. die Frage aufgeworfen: was würden wir thun, wenn ſich ergäbe, daß auch Leute aus der Generalſynode eingeladen ſeien? Hierauf wurde er⸗ widert, wir müſſen jedenfalls erſt mit Denen eins zu werden ſuchen, die uns am nächſten ſtehen. Das iſt aber nicht die Generalſynode. Bei ihr geſchieht das Bekennen zur Augsburgiſchen Confeſſion offenkundig nur ſcheinbar. Mit Namenlutheranern dieſer Art zu colloquiren, hat bis jetzt noch keine unſerer Synoden für heilſam gehalten, ſonderlich wenn noch eine dritte Parthei dabei iſt. Oder können wir wünſchen, unſere Gegner zu Kampf⸗ genoſſen zu haben? Das wäre offenbar unlutheriſch! Es wurde aber auch darauf aufmerkſam gemacht, daß Punkt 1. aller⸗ dings ſo von uns formulirt ſei, daß Einzelne für ihre Perſon auch aus der Generalſynode zu der Conferenz mit unſerer Einwilligung kommen und an den Verhandlungen Theil nehmen dürfen. Denn wir haben es nur mit den Einzelnen, nicht mit ihren Synodalkörpern zu thun. Es wurde ferner gefragt: wie iſt das zu verſtehen: „Die Synodal⸗ conferenz nimmt die Einladung an“? ſoll das heißen: die Synodalconferenz ernennt Delegaten? Es wurde geantwortet: es ſei dies natürlich in keinem anderen, als in dem Sinne, wie es vom Council vorgeſchlagen iſt, zu ver⸗ ſtehen, daß nämlich nicht die Synodalconferenz ſelbſt officiell ſich betheilige, ſondern daß Einzelne nur als Privatperſonen erſcheinen, jedoch mit erklärter Billigung von Seiten der Synodalconferenz. Endlich wurde noch um eine Erklärung gebeten betreffs des Ausdrucks „ohne Rückhalt“; welche dahin abgegeben wurde: wenn jemand ſage, er