# Synodical Conference Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1874_S43 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 43 — Colloquium ſtattfinden ſolle, ſo geſtellt ſeien, daß wir mit gutem Gewiſſen auf die Einladung eingehen können. Denn davon könne hier nicht die Rede ſein, ob man willig ſein ſolle, mit dem General Council zu colloquiren. Colloquiren können und wollen wir auch mit der Generalſynode. Ueber die Differenzen betreffs der Lehre der Auguſtana könne man mit Jedem collo⸗ quiren, wie Chriſtus ſelbſt mit den Phariſäern und Sadducäern über die Lehre disputirt habe. Aber wenn die Sache ſo beſtimmt werde, daß wir unſeren bisherigen Gegnern von vornherein das Zugeſtändniß machen ſollen, daß ſie ſich nicht nur formell, ſondern auch materiell, worauf es hier allein ankomme, rückhaltslos zur Augsburgiſchen Confeſſion bekennen, dann ſei es uns unmöglich gemacht, die Einladung anzunehmen. Die Rechtgläubigkeit ſeiner Gegner im Voraus anzuerkennen, das ſei in der That zu viel verlangt. Es wurde daher von verſchiedenen Seiten der Wunſch ausgeſprochen, man ſolle eine Erklärung hinzufügen, daß wir zwar nicht im Stande ſeien, die anderen Kirchenkörper als rückhaltslos zur Augsburgiſchen Confeſſion ſich bekennende anzuerkennen, daß wir ſie alſo auch mit der Annahme der Ein⸗ ladung nicht thatſächlich für rechtgläubige Lutheraner anerkennen, es aber für höchſt wünſchenswerth halten, daß ein Colloquium zu Stande komme. Sowohl im General Council als auch in der Generalſynode ſeien Einzelne, denen es mit dem Bekenntniß nach Lehre und Praxis ein aufrichtiger Ernſt ſei, und um Dieſer willen ſolle man darauf eingehen. Es ſei wahr, wenn die Anerkennung der Rechtgläubigkeit in der Einladung liegen ſolle, dann müſſen wir einſtimmig dagegen proteſtiren. Falle aber Jenes weg, ſo ſei jedes Bedenken gehoben. Und haben wir nicht in der Vergangenheit ähnlich ge⸗ handelt? Haben ſich die bekenntnißtreuen Brüder dadurch irgend etwas ver⸗ geben, daß ſie mit anderen colloquirt haben? Es würde daher gewiß einen falſchen Schein geben, wenn wir dieſe Einladung jetzt ablehnten. Dagegen wurde wiederholt betont, der status controversiae ſei keines⸗ weges, ob wir colloquiren ſollen und wollen, oder nicht, ſondern, ob wir auf dieſe Einladung hin ein Colloquium annehmen können. Wenn in der Ein⸗ ladung geſchrieben worden wäre: „Alle, die ſich formell zur Augsburgiſchen Confeſſion bekennen“, dann würde gewiß niemand ein Bedenken dagegen er⸗ hoben haben. Aber der Ausdruck „rückhaltslos“ ſetze die Anerkennung vor⸗ aus, wenn dieſelbe nicht bei der Annahme der Einladung ausdrücklich aus⸗ genommen werde. Geſchehe dies, ſo könne und werde gewiß jedes Glied der Synodalconferenz mit Freuden ſein Jawort dazu geben. Gegen den obigen Committee⸗Vorſchlag wurde nun noch beſonders von vielen Seiten hervorgehoben, daß wir als Synodalconferenz aus den bereits erörterten Gründen nichts mit den Arrangements zu thun haben ſollten. Zeit und Ort zu beſtimmen, können wir auch getroſt Denen überlaſſen, die die Einladung haben ergehen laſſen. Es bleibe den Einzelnen überlaſſen als Individuen an dem Colloquium Theil zu nehmen, und die Synodal⸗ conferenz laſſe dies nicht nur ohne Bedenken geſchehen, ſondern empfehle es vielmehr den Einzelnen.