# Synodical Conference Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1874_S41 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 41 — es doch wohl unmöglich, die Verhandlungen über die Augsburgiſche Con⸗ feſſion zu beginnen. Man müßte zurückgehen und fragen, was iſt Lehre der heiligen Schrift über Taufe, Abendmahl u. ſ. w. Alſo ſo könne die Ein⸗ ladung doch wohl nicht zu verſtehen ſein. Dem Wortlaut nach ſcheine es freilich, daß die Einladung ſo verſtanden werden müſſe, daß alle Lutheraner, die ſich irgendwie zur Augsburgiſchen Confeſſion bekennen, eingeladen wer⸗ den; hingegen erſchien es kaum denkbar, daß die Meinung dieſe ſei, alle Arten von Lutheranern ſollen zwar eingeladen, aber von der Arrangements⸗Committee ausgeſchloſſen ſein. Doch wenn man auch, meinte man, annehme, daß nur ſolche Lutheraner, welche ſich ohne Rückhalt zur Augsburgiſchen Confeſſion bekennen, eingeladen werden, ſo ſei immer noch eine Schwierigkeit vorhanden. Es würde ja hier⸗ aufhin auch die Generalſynode eingeladen. Denn es unterliegt keinem Zweifel, daß die Generalſynode mit gemeint ſei, da der Antrag urſprünglich von der Generalſynode ausgehe. Habe doch auch in neueſter Zeit ein hervor⸗ ragendes Glied der Generalſynode unter Eid erklärt, daß ſich die General⸗ ſynode ebenſo rückhaltslos zur Augsburgiſchen Confeſſion bekenne, wie das General Council. Das Council erwarte alſo jedenfalls, daß die General⸗ ſynode auch an dem Colloquium theilnehmen werde. Und ſelbſtverſtändlich wolle das General Council ſelbſt als eine ſich rückhaltslos zur Auguſtana bekennende Körperſchaft bei dem Colloquium auftreten. Nun ſei, leider! gewiß, daß ein rückhaltsloſes Bekennen zu den Symbolen ſeitens der Generalſynode und ſelbſt des General Council höchſtens formell oder auf dem Papier vorhanden ſei, worin wir noch keinesweges ein wirklich rückhaltsloſes ſehen können. Das könnten wir erſt dann, wenn man er⸗ klärte, man habe bisher falſch geſtanden und wolle nun die rechte Stellung einnehmen. Wenn alle „ſich rückhaltslos zur Augsburgiſchen Confeſſion bekennenden Synoden“ eingeladen werden, und doch die Einladung auch an die Generalſynode geſchickt werde, ſo ſei das nicht ehrlich. General Council und Generalſynode wiſſen beiderſeits, daß ſie ſich nicht rückhaltslos zur Augsburgiſchen Confeſſion bekennen, und doch machen ſie Anſpruch darauf, als ſolche anerkannt zu werden. Das laſſe ſich nicht reimen. Daß das Council ſelbſt ſich nicht rückhaltslos zur Augsburgiſchen Con⸗ feſſion bekenne, erhelle ſchon daraus, daß es die Verwerfung der Gegenlehre im 10ten Artikel nicht ſo verſtehen wolle, daß dadurch Kanzel⸗ und Altar⸗ Gemeinſchaft mit Anderslehrenden verworfen ſei; ferner daraus, daß es im 17ten Artikel den groben Chiliasmus mehrerer ſeiner Mitglieder nicht ver⸗ worfen finde. Ein ſolcher Körper bekenne ſich doch nicht ohne Rückhalt zur Augsburgiſchen Confeſſion! Das General Council habe es alſo ebenſowohl bewieſen, wie die Generalſynode, daß unter ihnen keine Einheit in der Lehre des Symbols ſei; abgeſehen davon, daß unter ihnen ein von dem unſrigen verſchiedener Geiſt walte. Sie beweiſen es auch durch ihre Praxis, daß es ihnen an dem Willen fehle, die Grundſätze des Bekenntniſſes treu auszuführen, obwohl das Council das ganze Concordienbuch annehme.