# Synodical Conference Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1874_S40 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 40 — 4. Daß wir hiermit alle evangeliſch-lutheriſchen Körper, welche ſich ohne Rückhalt zu der Ungeänderten Augsburgiſchen Confeſſion bekennen, achtungsvoll einladen, ſich mit uns in der Anordnung der für ein ſolches Colloquium nothwendigen Vorkehrungen zu vereinigen, und wir erſuchen hiermit jeden ſolchen Körper, eine Anzahl Perſonen zu be⸗ ſtimmen, deren Pflicht es ſei, mit den von den anderen lutheriſchen Kirchenkörpern er⸗ nannten Perſonen für dieſen Zweck zuſammen zu wirken. 5. Daß wir nun ſieben Prediger und ſieben Delegaten erwählen, die mit allen ſolchen, die für denſelben Zweck ernannt werden mögen, die nöthigen Vorkehrungen für die Ab⸗ haltung eines ſolchen Colloquiums treffen ſollen. 6. Daß wir dieſe Beſchlüſſe, als unſere Antwort, der Generalſynode zuſenden, und daß die correſpondirenden Secretäre der Allgemeinen Kirchenverſammlung beauftragt ſeien, dieſe Beſchlüſſe den Vorſitzern der vorhin genannten Körper, das heißt dem All⸗ gemeinen Körper, ſowie den Synoden, die zu keinem derſelben gehören, zu unterbreiten. Auch wurde (durch Stimmzettel) eine Committee erwählt, welche aus ſieben Predigern und ſieben Delegaten beſteht, und welche den Auftrag hat, mit gleichen Committeen an⸗ derer lutheriſcher Körper alle nöthigen Vorkehrungen für Abhaltung eines ſolchen Collo⸗ quiums zu treffen. Dieſe Committee beſteht aus folgenden Perſonen: die Paſtoren Krotel, Krauth, Schmucker, Seiß, Haſſelquiſt, Paſſavant und Laird und die Herren Peter P. Keller, L. L. Haupt, H. H. Mühlenberg, F. Schack, H. Lehmann, Col. Armor, Th. H. Lane. Die Secretäre wurden beauftragt, dieſe Beſchlüſſe der Generalſynode, ſowie auch den andern, in dem Bericht bezeichneten evangeliſch-lutheriſchen Kirchenkörpern mit⸗ zutheilen.“ Dieſes Schreiben machte eine eingehende Beſprechung nöthig, welche zwei Sitzungen einnahm. Denn im erſten Punkt empfiehlt die Allgemeine Kirchenverſammlung „die Abhaltung eines Colloquiums . . . ., in welchem alle Lutheraner, welche ſich zu der ungeänderten Augsburgiſchen Confeſſion bekennen, ſich über dieſes Bekenntniß verſtändigen mögen“. Dagegen werden, um die nothwendigen Vorkehrungen für ein ſolches Collo⸗ quium zu treffen, nur alle diejenigen „evangeliſch⸗lutheriſchen Kör⸗ per, welche ſich ohne Rückhalt zu der Ungeänderten Augsbur⸗ giſchen Confeſſion bekennen, achtungsvoll eingeladen“ ꝛc. Es entſtand daher die Frage: Iſt dies unabſichtlich ſo verſchieden aus⸗ gedrückt oder werden zu dem Colloquium einzelne Individuen, welche als Lutheraner ſich zu der Ungeänderten Augsburgiſchen Con⸗ feſſion irgend wie bekennen, eingeladen, während man zu der Arran⸗ gements⸗Committee nur die Committeen evangeliſch⸗lutheriſcher Kör⸗ per, welche ſich ohne Rückhalt zu der Ungeänderten Augsbur⸗ giſchen Confeſſion bekennen, einlädt? Alle Anweſenden neigten ſich dem Erſteren hin, daß ohne Abſicht ver⸗ ſchiedene Ausdrücke in Punkt 1 und 4 gebraucht ſeien. Man nahm an, daß auch in Punkt 1 der Ausdruck: „ohne Rückhalt“ zu ſuppliren ſei. Die andere Deutung konnte man dem General Council nicht beimeſſen. Denn wenn alle Diejenigen, welche Lutheraner ſein wollen, zu dem Colloquium zu⸗ ſammenkommen ſollen, wo ſoll man denn die Verhandlungen anfangen? Das würde ja, hieß es, einen polniſchen Reichstag abgeben! Dann wäre