# Synodical Conference Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1874_S39 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 39 — klärungen durch Herrn Paſtor Schwan in ſämmtlichen Blättern der zur Conferenz gehörenden Synoden veröffentlicht werde, um es ſo allen Gemein⸗ den zugänglich zu machen. Ferner wurde auf die Gefahr hingewieſen, daß wohl auch durch Synodal⸗ ſtolz und dergleichen die Vereinigung bisheriger ſogenannter Oppoſitionsge⸗ meinden erſchwert oder gar verhindert werden könne. Welche Grundſätze hat man hier zu befolgen? Hat ſich die neue Geſammtgemeinde, welche durch Ver⸗ einigung zweier bisher getrennter Gemeinden entſtand, am beſten dahin zu hal⸗ ten, wohin die ältere oder größere oder dem Synodalſitz nähere gehört, und der⸗ gleichen? Dies veranlaßte die Empfehlung einer, ſo Gott will, im nächſten Jahre einzureichenden Vorlage behufs Aufſtellung von Regeln in Bezug auf derartige Vereinigung bisher getrennter Gemeinden und ſynodale Zugehörig⸗ keit der aus Verſchmelzung zweier Gemeinden entſtandenen Einen. Mit dieſer Arbeit wurde beauftragt Herr Paſtor J. H. Sieker, Präſes der Ehrw. Synode von Minneſota. Einladung zu einem Colloquium von Seiten des “General Council”. Folgendes Schreiben hatte das “General Council” an die Synodal⸗ conferenz geſandt: „Pittsburgh den 2. Juni 1874. Ehrw. Prof. W. F. Lehmann, Präſident der allgemeinen Conferenz der deutſchen evangeliſch - lutheriſchen Kirche. Ehrw. und lieber Herr! Der Unterzeichnete Correſpondirende Secretär der Allgemeinen Kirchen⸗ verſammlung der evangeliſch-lutheriſchen Kirche in Nord-Amerika hat die Ehre, Ihnen hiermit eine Abſchrift der einſtimmig gefaßten Beſchlüſſe, die Abhaltung eines Colloquiums betreffend, officiell mitzutheilen, in der freudigen Zuverſicht, daß ſie in demſelben Geiſte aufgenommen werden, in dem ſie berathen und gefaßt worden ſind. Der Ihre mit Hochachtung und Liebe. G. A. Wenzel. 1. Die Allgemeine Kirchenverſammlung der evangeliſch-lutheriſchen Kirche in Amerika empfiehlt hiermit die Abhaltung eines Colloquiums (deſſen Zeit und Ort noch zu beſtimmen iſt), in welchem alle Lutheraner, welche ſich zu der ungeänderten Augs⸗ burgiſchen Confeſſion bekennen, ſich über dieſes Bekenntniß verſtändigen mögen. 2. Dieſes Colloquium ſoll einzig und allein dazu abgehalten werden, um zu einer freundlichen Beſprechung der verſchiedenen Anſichten, zum Zwecke einer Verſtändigung, Gelegenheit zu bieten, und diejenigen, die daran theilnehmen, ſollen weder ſich ſelbſt noch den Synoden, zu welchen ſie gehören, durch ſolche Theilnahme irgend welche Verbindlich⸗ keit auferlegen. 3. Solche Colloquien ſollen von Zeit zu Zeit, ſo oft dieſelben für nothwendig er⸗ achtet werden mögen, abgehalten werden.