# Synodical Conference Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1874_S38 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 38 — § 8. Die Synodalconferenz ermahnt die betreffenden Paſtoren und Gemein⸗ den, zu bedenken, daß bei ſolchen Vereinigungen das Gewiſſen keineswegs in allen Fällen verlangt, dem Zerwürfniß bis auf den erſten Urſprung nachzu⸗ gehen und alles Vorgefallene zu unterſuchen und zu richten (was auch meiſt unmöglich iſt); daß es ferner an ſich durchaus nicht unrecht iſt, um Liebe und Friedens willen die alten Streitigkeiten einfach liegen zu laſſen, da ja das Kennzeichen eines Chriſten nicht darin beſteht, daß er auf das Recht pocht, ſondern vielmehr darin, daß er um Liebe und Friedens willen ſein Recht fahren läßt. § 9. Die Synodalconferenz iſt vielmehr überzeugt, daß nur da, wo es Gottes Ehre und das Heil der Seelen erfordert, eine Unterſuchung vergangener Vor⸗ fälle nöthig ſei, alſo wo etwa an einer Perſon der Bindeſchlüſſel gebraucht worden iſt. Hier müſſe ein ſolches Urtheil entweder als gerecht erkannt oder aber aufgehoben werden. Dagegen wer in einer Sache, die nicht eine Todſünde iſt, ſich der Ausführung der Zucht entzogen habe, dürfe nicht als gebannt betrachtet werden. § 10. Für die Regelung eines friedlichen Nebeneinanderbeſtehens hält die Synodalconferenz örtliche Begrenzung der Parochieen und Ordnung des gegenſeitigen Verkehrs für die nöthigſten Stücke. § 11. Was das Letztere betrifft, ſo hält die Synodalconferenz dafür, daß kein Glied gegen den Willen ſeiner bisherigen Gemeinde von der anderen auf⸗ genommen werden dürfe. Der Paſtor, zu welchem eine ſolche Perſon über⸗ treten will, ſolle vielmehr ſelbſt alles thun, dieſelbe davon abzuhalten, und ihr vorſtellen, daß am Frieden und Einigkeit zweier ganzer Gemeinden unendlich mehr liege, als an der Bequemlichkeit des Einzelnen und dergleichen. Er ſolle auch, ſelbſt wenn ihm die Gründe, aus denen die Entlaſſung verweigert wird, ganz ungerecht vorkommen, nicht ohne weiteres zufahren, ſondern viel⸗ mehr erſt Rath und Vermittlung bei ſeinem und dem gegentheiligen Präſes ſuchen und, wo auch dies umſonſt wäre, jene Gemeinde bei ihrer Synode ver⸗ klagen, wo dann die Synode ſchuldig ſei, die Gemeinde in Zucht zu nehmen, reſp. auszuſchließen. § 12. Die Synodalconferenz achtet endlich für das Angemeſſenſte, daß bei Zwiſchenheirathen die Copulation von dem Paſtor der Braut geſchehe, dann aber die Frau dem Manne folge in ſeine Gemeinde. In Bezug auf dieſe 12 Punkte wurde vorerſt beſchloſſen, daß dieſes ganze Schriftſtück in Briefform unter Beifügung der erforderlichen Er⸗ [Handſchriftliche Bleiſtift⸗Randbemerkungen am linken Rand, unleſerlich; einige Wörter in § 11 unterſtrichen.]