# Synodical Conference Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1874_S37 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 37 — einigung zweierlei zu verſtehen ſei, nämlich 1) eine vorzeitige Verſchmelzung zweier Gemeinden verſchiedener Synoden zu einer einzigen Gemeinde, 2) aber auch eine verfrühte Vereinbarung zu geſondertem Nebeneinanderbeſtehen innerhalb gewiſſer gemeinſamer Ordnungen. Die Erfahrung hat gelehrt, daß auch eine verfrühte Vereinigung in dieſem letzteren Sinne nur ſchädlich ſei. § 3. Die Synodalconferenz iſt jedoch der Anſicht, daß auch bei ſolchen Zu⸗ ſtänden aushilfliche Vertretungen der Paſtoren nicht zu unterlaſſen, ſondern vielmehr als eine gute Vorbereitung der Gemeinden möglichſt zu üben ſei. § 4. Desgleichen warnt die Synodalconferenz unter ſolchen Umſtänden be⸗ ſonders davor, die Einigung auf ſchriftlichem Wege zu erſtreben, da ſolches in der Erfahrung ſich ſtets als unheilvoll erwieſen hat. § 5. Die Synodalconferenz erklärt, daß nach ihrer Ueberzeugung ein Verſuch zu geordnetem Nebeneinanderbeſtehen erſt dann gemacht werden könne, wenn beide bereits angefangen haben, ſich von Herzen als Schweſtergemein⸗ den zu betrachten; ein Verſuch zur Verſchmelzung jedoch nicht eher zu wagen ſei, bis beide bereit ſind, im Nothfall in die gegentheilige Synode einzutreten. Hierbei wurde zur Erklärung bemerkt: Es gibt leider Gemeinden, die ſo ſtehen, daß ſie, auch wenn ſie es nicht mehr, wie früher, ſagen, ſich doch im Herzen gegenſeitig für Rotten halten. Eine Vereinigung ſolcher Gemeinden könne nur ſchaden, nie nützen. Wenn ſie alſo nicht ſo ſtehen, daß ſie beider⸗ ſeits bereit und willig ſind, im Nothfalle auch in die andere Synode über⸗ zutreten, dann ſollen ſie die Vereinigung nur noch gar nicht verſuchen. § 6. Die Synodalconferenz iſt überzeugt, daß der beſte, wo nicht der einzige Erfolg verſprechende Weg der ſei, daß vorerſt die zwei betreffenden Paſtoren nachdem ſie überhaupt in Lehre und Praxis völlig einig geworden ſind, ſich nun auch über das zu erſtrebende Ziel (Nebeneinanderbeſtehn oder Ver⸗ ſchmelzung) und den dazu einzuſchlagenden Weg erſt vollkommen unter ſich ſelbſt einigen, dann jeder dieſelben Vorſchläge an ſeinen Vorſtand und ſeine Gemeinde bringe, darauf beide Vorſtände und Gemeinden dieſe Vorſchläge zuſammen berathen, und dann erſt über das erzielte Uebereinkommen ein ſchriftliches Document verabfaſſen. § 7. Oeffentliche Verhandlung und Entſcheidung durch gemiſchte Unter⸗ ſuchungscommitteen, zumal wenn ſich die Gemeinden im Voraus an dieſe Entſcheidung binden ſollen, achtet die Synodalconferenz für ungeeignet, ja gefährlich.