# Synodical Conference Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1874_S31 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 31 — gleichwie die Größe und Weite, auch Entfernung und Gleichmäßigkeit einer Diöces mit der andern nach menſchlichem Willen und menſchlichem feſtgeſetzten Rechte aus vernünftigen Urſachen alſo eingetheilt iſt, daß in einer Stadt oder Dorf ſo und ſo viel Häuſer, die und die ſollen zu dieſem Kirchſpiel, jene zu dem Kirchſpiel ſich halten, und die Eintheilung der Eingepfarrten gemeinlich nach der Nähe ihrer Wohnungen an den Gotteshäuſern, oder in Anſehung der Bequem⸗ lichkeit ohne Hinterhalt und Aufenthalt dahin zu gelangen, iſt ein⸗ gerichtet worden; daher auch die Particulargemeinden ihren Namen haben, daß ſie von der Nachbarſchaft und Begrenzung mit den Gotteshäuſern Diöceſen, Paroi⸗ kieen genannt werden ...: ſo iſt dennoch die Definition geblieben; denn Diö⸗ ceſis ... heißet noch eine Gegend etlicher Particularkirchen, die unter einer Hauptkirche einer namhaften Stadt oder eines Landes gehören, eine Pfarrei (oder Parochie) aber eine Gegend chriſtlicher Einwohner, die zu Einem Tauf⸗ ſtein und Einem Altar gewieſen ſind und die heiligen Sacramente daſelbſt empfangen. Gleichwie unter der Nähe und Nachbarſchaft des Orts, wo Chriſten wohnen, Diöceſis und Parochie den Namen und Eintheilung gewinnen: alſo ſind nach Gelegenheit und Veränderung der Nachbarn (daß ihrer entweder mehr worden ſind, zu Zeiten mehr Kirchen gebaut und mehr Parochieen oder Kirchſpiele verordnet und eingetheilt, aber nach Verringerung der Nachbarn, daß ſie keinen eigenen Pfarrer erhalten haben können, etliche Pfarren zuſammengeſchlagen, oder auch nach Gelegenheit des Orts, wenn Winterzeit wegen Schnee und Waſſers theils Eingepfarrte füglicher eine eigene Kirche haben bauen oder in eine andere benachbarte Kirche treten können) ſolche Paro⸗ chieen geändert, verſetzt, vereinigt, getrennt oder vermehrt worden; wie dannenhero im Kirchenrecht unterſchiedliche Regulirungen und Verordnungen zu finden, namentlich von Veränderung der Kirchfahrten oder Aufhebung der Pflicht, daß die bußfertigen Zuhörer künftig ſind losgeſprochen worden von der Pflicht, in dieſes oder jenes Gotteshaus zu gehen, wenn ſie Winters, oder Gewitters und Gewäſſers wegen daran ſind gehindert wor⸗ den, oder ohne große Beſchwer nicht haben können dahin gelangen. . . So gibt's auch die gemeine Vernunft und Rechtsregel: wodurch etwas geſammelt wird, daß es auch dadurch aufgelöſ't werden könne. . . Der chriſtlichen Liebe aber, Billigkeit, Klugheit und nachbarlicher Freundſchaft . . . . wäre gemäß . . . , daß ſie es . . . . bei der gemachten Verordnung bewenden ließen.“ (Wittenbergiſche Conſilien, II, 107—109.) Wenn alſo z. B. in einer Gegend ein Gemeinde beſteht, deren Glieder weit zerſtreut ſind, nach und nach aber die Gegend dichter beſiedelt wird, eine neue Gemeinde entſteht, aber zwiſchen beiden ein Bach hindurch fließt, die neue Gemeinde jedoch will, daß Alle, die diesſeit des Baches wohnen, ſich ihr anſchließen, die ältere Gemeine dies aber nicht will, weil dieſelbe vielleicht da⸗ durch allzu klein wird — was ſoll man dann rathen? Antwort: Die ſpeciellen Pflichten gehen immer über die allgemeinen Pflichten. Z. B. der allgemeine Beruf eines Predigers iſt, daß er miſſio⸗ nire. Dieſem darf er aber nur ſo weit folgen, ſoweit es ſein ſpecieller Beruf von der Gemeinde erlaubt. So auch hier. Die allgemeine Pflicht iſt, auf das Heil der ganzen Gemeinde zu ſehen. Meine ſpecielle Pflicht aber iſt, zu⸗ nächſt für meine eigene Seele und für die Seelen meiner Familie zu ſorgen. Jener Bach kann mir nun ein großes Hinderniß ſein, zur Kirche zu kommen. So kann ich mich denn getroſt der neuen Gemeinde anſchließen, ſelbſt wenn die alte Kirche drüben über dem Bache mir ganz nahe wäre. Die Nähe hört