# Synodical Conference Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1874_S30 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 30 — cher ſie wohnt. Nur wenn der Betreffende ſelbſt ſieht und erkennt, das Heil der Kirche und vieler Seelen macht es nöthig, daß eine andere Ordnung ein⸗ gehalten werde, nur dann könnte er jenen göttlichen Vertrag brechen. Kommt aber jemand z. B. erſt von Europa und zieht er an einen ſolchen Ort, wo Schweſtergemeinden durcheinander wohnen, und er wollte, während er nahe bei der einen Kirche wohnt, hinüber in die andere Kirche gehen und ſich dort anſchließen, da ſollte man ihn anhalten, zu bleiben und ſich anzu⸗ ſchließen, wo er wohnt. Freilich wird das Durcheinanderwohnen der ſchon vorhandenen Gemeindeglieder ihn irre machen und, wenn er eigenſinnig iſt, ihm gewaltig den Rücken ſtärken, ſich dahin zu halten, wo es ihm gefalle; es iſt das aber eben auch ein deutlicher Beweis, welch' eine Unordnung un⸗ ſere ſogenannte Ordnung iſt. Auch das ſollte uns treiben, daß wir ernſtlich darauf denken, aus ſolchen Mißverhältniſſen herauszukommen. Theſis 7. Wo die Grenzen verſchiedener Parochieen zuſammenfließen, da gibt die Sorge für die eigene Seele und die Förderung des Reiches Gottes den Ausſchlag, an welche derſelben man ſich anzuſchließen habe, wobei zugleich nicht nur die Nähe oder Entfernung von dem Predigtplatz, ſondern auch die größere Leichtigkeit oder Schwierigkeit, denſelben zu erreichen, natürlich auch die Sprache, in Betracht kommt; denn wo der Glaube nicht beſtimmt, da ſoll die Liebe das Richtmaß ſein (1 Cor. 16, 14.). Hierzu wurde ein Abſchnitt aus einem Gutachten der theologiſchen Fa⸗ cultät zu Wittenberg, mitgetheilt in den Wittenbergiſchen Conſilien, verleſen. Derſelbe lautet: „Von göttlichen Rechts wegen ſollen und müſſen die Kirchfahrten oder Kirchſpiele, die man Parochieen oder Diöceſen nennt, unter⸗ ſchieden bleiben, und wenn ſie einmal unterſchieden ſind, ſollen ſie ohne erhebliche Urſachen nicht wieder vereinigt, concordirt und zuſammengeſetzt, viel weniger vermiſcht und vermengt werden; wozu die Zeugniſſe heiliger Schrift Ap. Geſch. 20, 28. 1 Petri 5, 2. nicht unfüglich, auch andere dergleichen ſowohl Gebote, Tit. 1, 5.: ‚Derhalben ließ ich dich in Creta, daß du ſollteſt beſetzen die Städte hin und her‘ (das iſt, Städte⸗ weiſe, Stadt für Stadt oder jede einzelne Stadt) ‚mit Aelteſten ꝛc.‘, als auch Exempel, als das unterſchiedlicher Kirchen in Aſia, Judäa, Galiläa ꝛc., deren zum öftern Meldung geſchieht, nicht unbillig angezogen, und der alten Concilien, des erſten Nicäniſchen, des erſten Conſtantinopolitaniſchen, des erſten Carthaginienſiſchen, und anderer dergleichen, Verbote billig in Acht genommen werden. Dennoch tragen ſich Zeiten und Fälle zu, da man biſchöfliche Reſidenzen, Pfarren, Diakonate und andere Kirchenämter ohne Ver⸗ letzung göttlicher Ehre, Gebots und Verbots verſetzen, theilen, vereinigen, die Ein⸗ gepfarrten anders eintheilen, und der gleichen Aenderung vornehmen oder, da ſie vor⸗ genommen und mit ſtillſchweigender oder ausdrücklicher Einſtimmung derjenigen, die darüber zu entſcheiden haben, eingeführt und beſtätigt ſind und dabei keine erhebliche Ur⸗ ſache zu Wiederveränderung oder Zurückführung zu voriger Anzahl der Pfarren, Ein⸗ gepfarrten, Zuhörer, Ort, Zeit und Stelle des Gottesdienſtes mit einlaufet, dieſelbigen dulden, auch geſtalten Sachen nach beſtätigen mag. Und ſolche Urſache iſt dieſe: daß, [Handſchriftliche Bleiſtift⸗ oder Tintenzuſätze: am oberen Rand über der Folio⸗Zeile drei ſchräge Zeilen, größtenteils unleſerlich; am linken Rand neben „cher ſie wohnt …“ vier ſchräge Zeilen, unleſerlich. Im Druck handſchriftlich unterſtrichen: „n irre machen“, „wenn er eigenſinnig iſt, ihm gewaltig den Rücken ſtärken“ und „es iſt das aber eben auch“.]