# Synodical Conference Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1874_S18 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 18 — die Pfarrkinder durften ſich nicht ohne Noth von ihrem Pfarrer trennen.“ (Allgem. Kirchenrecht der Proteſtanten. Herausg. von Chr. E. v. Windheim. Helmſtädt 1760. S. 360 ff.) Mosheim citirt Ap. Geſch. 2, 46. Daſelbſt heißt es: „Und ſie waren täglich und ſtets bei einander einmüthig im Tempel und brachen das Brod hin und her in Häuſern.“ Er glaubte alſo, und das gewiß mit vollem Recht, da es zu Jeruſalem Tauſende von Chriſten gab und dieſelben nicht in Einem Hauſe zuſammen kommen konnten (und doch heißt es: ſie thaten dies täglich, daß ſie zuſammen kamen und das Brod brachen): daß die Chriſten in verſchiedenen Häuſern örtlich abgegrenzt ſich zuſammen hielten. Da nun ſieben Diakonen gewählt wurden, ſo muthmaßt er, die Chriſten ſeien in ſieben Parochieen abgegrenzt geweſen. Röm. 16, 14. 15. heißt es: „Grüßet Aſyncritum, und Phlegontem, Herman, Patroban, Hermen und die Brüder bei ihnen. Grüßet Philo⸗ logum und die Julian, Nereum und ſeine Schweſter, und Olympan, und alle Heiligen bei ihnen.“ — „Bei ihnen“ heißt hier ſo viel als: in ihrem Hauſe. Es war nicht eine ſogenannte Familiengemeinde, ſondern ein gewiſſer Theil der Gemeinden, der bei dem Einen oder Anderen zu kirchlichen Zwecken verſammelt war. Mosheim nennt dies jus divinum imperfectum d. h. ein abgeleitetes, indirectes, mittelbar göttliches Recht. Denn Gott hat oft etwas geboten, das ich nicht ausführen kann, ohne daß ich etwas anderes auch thue, was Gott nicht ausdrücklich auch geboten hat. Dieſes Letztere iſt nun zwar nicht juris divini (göttliches Rechts); denn ſolches zu behaupten, dazu gehört ein klares göttliches Gebot. Es wäre Sünde, wenn wir ſolche terri⸗ toriale Abgrenzung für eine Sache unmittelbar göttliches Rechtes ausgeben würden. Die Alten nennen es daher jus divinum imperfectum d. h. ein unvollkommen göttliches Recht. Man bedenke nun wohl, daß dieſe Citate nur ein hiſto⸗ riſcher, nicht dogmatiſcher Beweis ſein ſollen. Wenn nun bei dem jetzigen Zuſtande hier in Amerika, da zum großen Theil noch keine geographiſche Abgrenzung der rechtgläubigen, verſchiedenen Synoden angehörenden Gemeinden vorhanden iſt, man ſich vielfach darauf beruft, „es gehe ja doch ſehr gut“, ſo iſt wohl zu bedenken, daß es nur des⸗ wegen gut geht, weil wir in einer Zeit beſonderer ſeliger Heimſuchungen Gottes leben. Jeder Prediger iſt ängſtlich darauf bedacht, das ſelige Werk der Einigung in Liebe auf Grund der Wahrheit nicht zu ſtören. Sollte ſich aber (wie das ja mit einem Male ganz unerwartet geſchehen kann) ſolche Stimmung verlieren, ſo würden wir es praktiſch erfahren, daß Eintheilung nach geographiſchen Grenzen eine unbedingte Nothwendigkeit iſt. Man ſoll ja nicht darauf rechnen, daß Gott immer einen ſolchen brennenden eifrigen Geiſt geben wird. Bald, nur zu bald kann ſich der Geiſt des Rivalenthums bei uns und unſeren Gemeinden einſchleichen. Ging es bisher gut, ſo iſt [Am linken Rand neben „Mosheim nennt dies jus divinum imperfectum …“ vier handſchriftliche Bleiſtiftzeilen, ſchräg geſchrieben und größtentheils unleſerlich; erkennbar etwa „mittelbar“, „göttl. Recht“, „imperfectum“, „indirect“. Im Druck handſchriftlich unterſtrichen: „ein abgeleitetes, indirectes, mittelbar göttliches Recht“, „geboten“, „unmittelbar“.]