# Synodical Conference Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1874_S17 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 17 — lichkeit einer Sache iſt jedoch kein ſicheres Merkmal ihres Urſprunges. Richtiger finden wir mit Pfaff den Urſprung der Parochieen im Zeitalter der Apoſtel. Denn in den drei erſten Jahrhunderten nach Chriſti Geburt, als die Chriſten noch nichts von den Heiden entlehnten, waren ſchon beſtimmte Parochieen und Kirchenabgrenzungen (ecclesiarum limites) eingerichtet. Wer von einer Parochie zu einer andern reiſ'te, hatte Empfehlungs⸗ briefe (2 Cor. 3, 1—3., 3 Joh. 12.) nöthig, um daſelbſt zu den Sacris zugelaſſen zu werden. Die Nothwendigkeit und Nützlichkeit ſelbſt gebot die Errichtung von Parochieen, weil ohne Parochialrecht keine kirchliche Ordnung und Zucht beſtehen kann. Einem Ueber⸗ einkommen gemäß (ex pacto) und um guter Ordnung willen ſind Gemeindegrenzen oder Parochieen feſtgeſetzt worden nach dem Muſter der Synagogen, von denen eine jede ihre Parochianen hatte. Da es aber gewiß iſt, daß ganze Synagogen, deren es zu Jeruſalem und anderwärts ſehr viele gab, Chriſti Namen und Lehre angenommen haben, ſo iſt nichts der Wahrheit entſprechender, als daß jene Parochianen die Parochialrechte behalten und andere Chriſten die gute Ordnung derſelben nachgeahmt haben, doch ſo, daß das jus bannarium oder das Zwangs⸗ und Verbots⸗Recht erſt im vierten Jahrhundert und ſpäter dazu kam.“ (Institutiones prud. past. p. 69 sq.) Deyling will ſagen: Wenn jemals in der Kirche von einer Parochie die Rede war, ſo meinte man damit eine Anwohnerſchaft um eine Kirche herum und nicht etwa eine Anzahl von Leuten, die ſich ein Prediger nach Belieben ausgeſucht hat, während ſich ein anderer mitten darunter am ſelben Ort auch eine Anzahl herauswählt, die er ſeelſorgeriſch bedient. Er verwirft Böhmer's Behauptung (der übrigens ein der rechtgläubigen Kirche feindſeliger Schrei⸗ ber war), daß der Chriſten Gebräuche ihren Urſprung aus heidniſchen Sitten hätten. Deyling behauptet vielmehr, daß die Parochieen ihren Urſprung in den jüdiſchen Synagogeneintheilungen haben. Denn zu einer Synagoge gehörten in den Städten eine Anzahl Straßen. Die Chriſten hatten das alſo ſchon früher mit geübt und pflanzten nur ſolche Eintheilung über in die chriſtliche Kirche. — Was Mosheim betrifft, ſo ſchreibt derſelbe: „Aus dem Zweck des Lehramtes und aus anderen Gründen und Urſachen kann mit einer völligen Gewißheit geſchloſſen werden, daß das ſogenannte Parochial⸗ oder Pfarrrecht göttlichen Rechtens, ſo alt, als die Kirche, ſei und bereits in den erſten Gemeinden zu Jeruſalem gegolten habe. Ap. Geſch. 2, 46., Röm. 16, 14. 15. Wenigſtens iſt das ſogenannte Pfarrrecht juris divini im- perfecti (unvollkommenen göttlichen Rechts). Weil ohne dasſelbe die Seel⸗ ſorge nicht geführt und das Amt des Dieners des Evangelii nicht in allen Stücken füglich verwaltet werden kann. . . . Zu dem Pfarrrecht gehört: 1. daß die Gemeinde Chriſti in viele kleinere abgetheilt ſei und jede ihren eigenen Verſammlungsort habe, welches man eine Parochie nennt. Es ſcheint, als ob ſchon die erſte Kirche in ſolche Parochieen ge⸗ theilt geweſen ſei. Petrus bekehrte viele Tauſende zu Jeruſalem. Dieſe konnten ſich ohnmöglich in Einem Hauſe verſammeln und es muß alſo die daſige Gemeinde in gewiſſe Theile abgeſchnitten geweſen ſein, die ſich an unterſchiedenen Orten verſammelt haben und ihre Presbyteros und Diaconos hatten. Da ſieben Diaconi zu Jeruſalem waren, ſo iſt zu vermuthen, daß die Gemeinde aus ſieben Parochieen beſtand, doch dieſes iſt eine Muthmaßung, ſie kommt aber einem Beweiſe ziemlich nahe. Ap. Geſch. 2, 46. . . . Eben ſo war es bei der römiſchen Gemeinde. Paulus redet Röm. 16, 14. 15. von einer Gemeinde, die ſich bei Aquila verſammelte. Das muß alſo eine beſondere Gemeinde von der großen römiſchen geweſen ſein. 2. Gehöret dahin, daß die beſonderen Gemeinden eigene Lehrer haben, die den Gottesdienſt verrichten und die Sacramente verwalten; und