# Synodical Conference Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1874_S16 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 16 — Friede und gute Ordnung erhalten bleibe. Auch wurde darauf hingewieſen, daß es überhaupt nicht ſo viel auf äußere Ordnungen ankomme; Gottes Wort ſei es, durch welches Ordnung und Friede gewirkt werde, und wo das nicht geſchehe, helfen alle äußeren Ordnungen nichts. Hauptſächlich aber leuchtete Einigen die Begründung der 5ten Theſis nicht recht ein. Man meinte, es ſei zu ſtark, wenn es in dem erſten Beweis⸗ grund heiße: „es kann nichts anderes als Unordnung, Confuſion, Ver⸗ wirrung entſtehen.“ Man würde ſich es gefallen laſſen, wenn daſtünde: „iſt große Gefahr vorhanden, daß Unordnung, Confuſion, Verwirrung ent⸗ ſtünde.“ Es ſcheine, der Herr Theſenſteller habe einen ganz anderen Gegen⸗ ſatz vor Augen gehabt, als den, um welchen es ſich bei uns handelt, nämlich den Gegenſatz von territorialer Abgrenzung und gar keiner. Bei letzterem Zuſtande haben allerdings die angeführten Gründe ihre volle Geltung; aber nicht bei ſolcher Abgrenzung, wie wir ſie jetzt überall haben, wo keine terri⸗ toriale Abgrenzung beſteht. Dagegen wurde darauf hingewieſen, 1) daß der Zuſammenhang es klar zeige, daß der abweſende Theſenſteller allerdings die territoriale Abgrenzung als die einzige normale, von den Apoſteln eingeführte Ordnung halte und in den Theſen davon handle. Eine Abgrenzung durch Conſtitutionen, nach Köpfen und wechſelnden Perſonen iſt alſo ein abnormer Zuſtand, und wenn die Erfahrung lehrt, daß es an ſolchen Orten, wo dieſer abnorme Zuſtand vorhanden iſt, doch erträglich zugeht, ſo liegt die Urſache davon in der Gnade Gottes, die doch trotz ſolcher Schwachheit und ordentlichen Un⸗ ordnung oder unordentlichen Ordnung den Frieden erhält. Auch zeigt 2) die Erfahrung, daß ſelbſt an ſolchen Orten, da es an Gottesfurcht nicht mangelt, eben dadurch, daß keine territoriale Abgrenzung beſtimmt war, Rei⸗ bereien und Unruhen entſtanden ſind. 3) Iſt die territoriale Abgrenzung ſo natürlich einfach, daß es auch ein kleines Kind einſehen kann, daß eine an⸗ dere, als territoriale, Abgrenzung nicht der normale, vom Heiligen Geiſt gewollte Zuſtand ſei; denn ſonſt könnte man es mit demſelben Rechte als normalen Zuſtand darſtellen, wenn der Mann zu der einen, die Frau zu einer anderen, die Kinder aber zu einer dritten Kirche gehören. Nachdem dies aus dem vorjährigen Protokoll verleſen war, reihten ſich hieran zwei Zeugniſſe als geſchichtlicher Nachweis, wie man früher das Jus parochiale begründet habe: das eine ein Zeugniß eines anerkannt treuen Lutheraners, Deyling, und das andere von einem Mann, welcher nicht gerade zu den ganz treuen Lutheranern gezählt werden kann, aber ein be⸗ deutender Geſchichtsſchreiber geweſen iſt. Es iſt dies Mosheim. Was nun zunächſt Deyling betrifft, ſo ſchreibt derſelbe: „Eine Parochie iſt eine Anwohnerſchaft oder heilige Nachbarſchaft, oder eine Sammlung von Nachbarn zu Einer Kirche, die in beſtimmte Grenzen eingeſchloſſen iſt, ſo daß der Landſtrich und die Gegend, in welcher die Parochianen leben, zugleich mit bezeichnet wird. . . . Böhmer hält dafür, die Parochieen ſeien in Nachahmung der Heiden eingeführt worden. Die bloße Aehn⸗