# Synodical Conference Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1873_S25 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 25 — haben, ihren Namen unter irgend ein Schriftſtück zu ſetzen. Da bedenke man: Zur Zeit der Apoſtel und noch lange darnach haben die Gemeinden gar keine geſchriebenen Ordnungen gehabt, und ſind dabei doch eben — rechte Gemeinden geweſen. Jetzt mögen ja wohl, beſonders in unſerem Lande, ſolche Kirchenordnungen nöthig ſein, jedoch nicht ſo, daß man nicht betreffs ihrer Unterzeichnung zu Gunſten obiger Schwachen Aus⸗ nahmen geſtatten dürfte. — Unbedingt nöthig zur Seligkeit iſt freilich der Anſchluß an eine Gemeinde nicht. Er gehört in die Reihe der von Gott gebotenen guten Werke und wird von der Liebe erfordert. Eben deshalb iſt er aber auch nicht in das Belieben des Chriſten geſtellt, ja ſeine muthwillige Unterlaſſung verdammt ſo gewiß, wie jede muthwillige Uebertretung des göttlichen Willens und Verbotes verdammt. Auch iſt mit Ernſt zu betonen, wie gefährlich jedenfalls die Unterlaſſung gerade dieſes Werkes iſt, und zwar darum, weil die Verwaltung der Gnadenmittel durch das öffentliche Predigtamt doch eben die ordentliche Weiſe iſt, in welcher die armen Sünder zum Glauben kommen und in demſelben erhal⸗ ten und geſtärkt werden ſollen. Der Chriſt darum, der ſich von der chriſt⸗ lichen Gemeinde fern hält, läuft immerhin große Gefahr, den Glauben zu verlieren. Zu Theſis III. Die in dieſer Theſe ausgeſprochene Wahrheit iſt hervorzuheben, beſonders auch um der Methodiſten und anderer Schwär⸗ mer willen, welche, ſich fälſchlich ſtützend auf das Wort: „Gehet hin in alle Welt ꝛc.“, das Recht beanſpruchen, in irgend eine fremde Gemeinde einzu⸗ brechen. Wenn wir ein ſolches Eindringen in bereits beſtehende Gemein⸗ den verdammen und deſſen Verüber als Teufelsboten bezeichnen, wollen wir jedoch nicht überſehen, daß, wie ja zu unterſcheiden iſt zwiſchen dem allgemeinen Chriſtenberuf zur Verkündigung des Evangelii und dem Pfarr⸗ amte, der Paſtor doch als Chriſt auch jenen allgemeinen Chriſtenberuf hat, kraft deſſen er auch über die Grenzen ſeiner Gemeinde hinauswirken kann und ſoll, nur immer vorausgeſetzt, daß er dabei nie und nimmer in ein fremdes Amt greifen darf. Zu Theſis IV. Die Errichtung von Parochien iſt, wie ſchon die zweite Theſe beſagt, göttlichen Rechts; die Art und Weiſe aber, wie ſolche Parochien abgegrenzt werden, iſt dagegen menſchlichen Rechts. Zu dieſem letzteren ſteht nicht im Widerſpruch, wie es manchem ſcheinen möchte, wenn es in der folgenden, der fünften Theſe, heißt, daß die Gemeinden „nach apoſtoliſchem Vorgang“ geographiſch abgegrenzt ſein ſollten. Ein apoſto⸗ liſcher Vorgang, eine Ordnung, die die Apoſtel inne gehalten haben, iſt noch nicht ohne Weiteres göttlichen Rechts, und verpflichtet darum auch noch nicht ſchlechthin zur Nachfolge, wozu vielmehr ein ausdrücklicher gött⸗ licher Befehl gehört. Dies muß aber wohl beachtet werden, beſonders unter den hierzulande noch vielfach ſo ungeordneten Gemeindeverhältniſſen.