# Synodical Conference Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1873_S24 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 24 — der chriſtlichen Freiheit, ſeinen Aufenthaltsort zu verändern, denn die Erde iſt des Herrn und was darinnen iſt (1 Cor. 10, 26). Wohl kann ſich ein Chriſt auch dadurch verſündigen, daß er, eigene Wege gehend und Got⸗ tes Leitung nicht achtend, ſein Domicil verändert; die Sünde bezieht ſich aber dann nicht auf eine Pflicht gegen ſeine Parochie, der er für immer verpflichtet wäre. Vgl. über dieſen Gegenſtand: Consilia theolog. Wittenber- gensia d. i. Wittenbergiſche geiſtliche Rathſchläge. Frkf. 1664, Theil II. pag. 107. Zu Theſis I. Das Wort „Predigtamt“ iſt hier im engeren Sinne genommen und alſo gleichbedeutend mit „Pfarramt“. Die in der Theſe ausgeſprochene Wahrheit nun iſt von großer Wichtigkeit, und zwar einmal für den Diener im Worte Gottes, indem er darnach ſtets bedenken ſoll, und ſich bei dem Bewußtſein ſeiner eigenen Untüchtigkeit und Schwachheit zu ſeinem heiligen Amte deß getröſten darf, daß der große Gott es iſt, der ihn in's Amt geſetzt hat, und daß Der ihm Weisheit, Muth, Kraft und Segen zu ſeiner Arbeit geben werde. Sodann aber iſt die betreffende Wahrheit auch höchſt wichtig für die Gemeinden und alle einzelnen Glieder derſelben; denn aus dieſer Wahrheit folgt, daß ſie des Predigers Wort, ſofern er die reine Wahrheit verkündigt, nicht als Menſchenwort, ſondern als Gottes Wort aufnehmen ſollen. Auch dürfen ſie um der demſelben anklebenden menſchlichen Gebrechen und Schwachheiten willen ihren Paſtor nicht ver⸗ achten; ſie würden ja damit Gott den Herrn ſelbſt verachten, der ihnen denſelben geſetzt hat und deſſen Wohlgefallen es iſt, durch ſolche gebrech⸗ liche Werkzeuge Sein Werk zu treiben. Es ſoll darum auch ja Niemand meinen, er bedürfe des öffentlichen Predigtamtes nicht, da er ja zu Hauſe das Wort Gottes leſen könne; ſündigt er doch ſonſt ſchwerlich gegen den Willen Gottes, daß jeder Chriſt ſich des öffentlichen Predigtamtes bediene. Ebenſo folgt aus der Wahrheit dieſer Theſe, daß weder der Paſtor die Freiheit hat, nach eigener Wahl den Ort zu verlaſſen, wohin ihn nun ein⸗ mal Gott der Herr in's heilige Amt geſetzt hat, noch auch die Gemeinde ihren von Gott ihr geſetzten Paſtor willkürlich zu entlaſſen. Beide Theile ſollen in der Furcht Gottes eingedenk ſein, daß das zwiſchen ihnen geknüpfte Band nur nach Seinem Willen gelöſt werden darf. Zu Theſis II. Weil alle Chriſten nach Gottes Willen gehalten ſind, ſich an eine Gemeinde anzuſchließen, ſo ſoll man Schwachen gegenüber ja vorſichtig ſein, daß man ſie nicht vom Anſchluß abſchrecke durch ſtrenges Beſtehen auf ſolchen Forderungen, die nicht durchaus gemacht werden müſ⸗ ſen. Es kommt z. B. gar nicht ſelten vor, daß Leute ſich nur deßwegen nicht an die Gemeinde ſchließen, weil beim Anſchluß von ihnen gefordert wird, daß ſie die beſtehende Gemeindeverfaſſung unterzeichnen, während ſie etwa eine zwar thörichte, aber eben nicht zu beſeitigende Scheu davor