# Synodical Conference Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1872_S74 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 74 — Was iſt eine kirchenrechtliche Verbindung? Die Ehrw. Synode von Minneſota hatte eine Anfrage eingereicht, was in unſerer Conſtitution unter „kirchenrechtlicher Verbindung“ verſtanden werde. Nach längerer Berathung beſchloß die Synodal⸗Conferenz, Fol⸗ gendes als ihre Erklärung zu geben: „Eine kirchenrechtliche Verbindung iſt da geſchehen, wo eine Synode der andern das Recht gegeben hat, in Sachen der Verfaſſung oder Verwaltung mit zu entſcheiden.“ Kaſſenbericht. Die Herren Abgeordneten Geiger und Eisfeldt, als Committee zur Durch⸗ ſicht des Kaſſenberichts, gaben ihren Bericht ab, dahin lautend, daß ſie die Rechnungsablage des ſeitherigen Schatzmeiſters der Synodal⸗Conferenz, Herrn Paſtor K. Mees', mit den Büchern desſelben verglichen und richtig befunden haben. Der Committeebericht wurde angenommen. Unerledigte Gegenſtände: 1. Eine Arbeit über den Jakobusbrief von Paſt. Spehr. 2. Beleuchtung der öffentlichen Staatsſchulen, angeregt durch Lehrer Röcker. 3. Herausgabe eines Kinderblattes, angeregt durch die Concordia⸗ Conferenz. 4. Committeebericht über Nebenbeſtimmungen zur Conſtitution. Einzelne Beſchlüſſe: Beſchloſſen, daß der Präſes der Synodal⸗Conferenz beauftragt ſei, dafür Sorge zu tragen, daß zu den Verhandlungen der Conferenz Vorlagen gemacht werden, welche ſchon vor den Sitzungen in unſern Synodalblättern bekannt gemacht werden ſollen. Beſchloſſen, daß jedes Conferenzglied, welches die Verhandlung eines Gegenſtandes vorſchlagen will, dieſen Wunſch mit Angabe des Gegenſtandes wenigſtens zwei Monate vor Beginn der Sitzungen an den Ehrw. Präſes einſenden ſoll. Beſchloſſen, daß die Verhandlungen der diesmaligen Sitzung der Synodal⸗Conferenz in 4000 Exemplaren gedruckt und an die einzelnen Synoden nach Verhältniß ihrer Gliederzahl verſchickt werden ſollen.