# Synodical Conference Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1872_S71 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 71 — 2) dafür zu ſorgen, daß in ſolchen Gegenden, wo die Noth der ver⸗ laſſenen Lutheraner es erfordert, Reiſeprediger angeſtellt werden, jedoch im Einklang mit Theſis 5; 3) die Reiſeprediger mit der nöthigen Ausrüſtung und hinreichendem Lebensunterhalt zu verſorgen und überhaupt alles Eigenthum der innern Miſſion gewiſſenhaft zu verwalten; 4) ſich vierteljährlichen Bericht von den Reiſepredigern erſtatten zu laſſen und daraus von Zeit zu Zeit in den innerhalb der Synodal⸗Conferenz erſcheinenden Kirchenblättern Mittheilungen zu machen, um das Intereſſe unſeres Volkes an dieſer Arbeit zu wecken und zu erhalten; 5) ſie hätte die innere Miſſionsarbeit überhaupt zu beaufſichtigen und, wo möglich, auch durch Viſitation Einſicht in die Verhältniſſe derſelben zu nehmen; 6) in ihren Maßnahmen wäre ſie der Synodal⸗Conferenz verant⸗ wortlich und müßte darum auch einen ausführlichen Bericht bei jeder Sitzung einreichen; 7) der von der Commiſſion zu erwählende Schatzmeiſter hätte alle für die innere Miſſion unter den verlaſſenen Lutheranern eingehende Gelder zu verwalten und auf ſchriftliche Anweiſung des Vorſitzers der Commiſſion auszuzahlen; 8) die Ehrw. Synodal⸗Conferenz möge ſchließlich erwägen, ob die Pflege des engliſchen Theiles dieſer Arbeit dieſer Commiſſion überwieſen wer⸗ den könnte, oder ob eine beſondere Commiſſion dafür zu erwählen wäre.“ Nach eingehender Beſprechung wurden die Sätze 1 bis 4 in der hier ge⸗ gebenen Faſſung angenommen. Bei Beſprechung des fünften Satzes wurde gefragt, ob alſo nur ein ordinirter Prediger dieſes Stück der innern Miſſion treiben dürfe? und geantwortet: Im Fall der Noth mag auch jeder Chriſt, er ſei nun ein Prediger oder nicht, dieſes Werk treiben und ſeinem Nächſten Gottes Wort ſagen, ſo gut er es kann und weiß; die Erfahrung jedoch lehrt, daß eine Miſſion, wie ſie z. B. in Louiſiana beſtehe, da ein Miſſionar zu⸗ nächſt von einer beſtehenden Gemeinde als Hilfsprediger berufen wurde, immer viel größeren Halt und Segen habe. Hat er dann in einem neuen Gebiete ein Häuflein um die Predigt des reinen Wortes geſammelt, ſo mag er ſich von demſelben berufen laſſen, jedoch mit dem Einverſtändniß, daß er in Gottes Namen fortarbeiten und auch andern das Evangelium verkündigen könne. Ohne Beruf ſollte eben, wie überhaupt, ſo auch auf dem Gebiete der Miſſion Niemand öffentlich lehren oder Sacrament reichen. Der geiſtlichen Land⸗ ſtreicher gibt es leider ſchon zu viel, welche das Wort des HErrn trifft: „Ich ſandte die Propheten nicht, noch liefen ſie.“ Nach dieſer Erklärung wurde auch dieſer Satz mit der Anfügung: „Um göttlicher Ordnung willen“ an⸗ genommen. Zum ſechsten Satz wurde von einer Seite bemerkt, daß die Ausführung dieſer ganzen Sache noch verfrüht und darum nicht rathſam ſei.