# Synodical Conference Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1872_S70 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) — 70 — haben, das Verlorene zu ſuchen, und mit einſichtsvoller Berückſichtigung der obwaltenden Verhältniſſe den Mühen derſelben ſich unterziehen können. 5. Solche Diener der inneren Miſſion ſollten um göttlicher Ordnung und um der Freudigkeit zur Arbeit willen einen ordentlichen Beruf von einem be⸗ ſtimmten Arbeitsfelde haben, der ihnen jedoch zur Pflicht mache, von dort aus nach Maßgabe ihrer Kräfte zu wirken. 6. Die Thätigkeit der Synodal⸗Conferenz auf dem Gebiete der inneren Miſſion müßte ſich auf die Aufbringung der nöthigen Mittel, die zweck⸗ mäßige Verwendung derſelben, die Ueberwachung der einzelnen Miſſionen ꝛc., durch eine dazu erwählte Commiſſion, erſtrecken; wobei die dringliche Für⸗ bitte der geſammten Synodal⸗Conferenz vorausgeſetzt iſt. („Bittet den Herrn der Ernte“ ꝛc., „daß das Wort laufe und geprieſen werde“, „daß mir das Wort gegeben werde mit freudigem Aufthun meines Mundes.“) 7. Das Wirken der Synodal⸗Conferenz im Dienſte der innern Miſſion kann und darf der Arbeit der einzelnen Synoden in ihrem Bezirk nicht hin⸗ dernd entgegentreten. 8. Die dieſem gemeinſamen Werke ſich entgegenſtellenden Schwierigkeiten (wie: Zu welcher Einzelſynode ſollen die Miſſionare und die geſammelten Gemeinden gehören?) werden überwunden a) durch die einzig richtige Erkenntniß, daß die Kirche nicht ſectionelle Intereſſen, ſondern das Heil des Ganzen zu wahren habe; b) durch genau abgefaßte Grundſätze, die möglichſt klar darlegen, wie das Wirken der von der Synodal⸗Conferenz als ſolcher beaufſichtig⸗ ten Miſſionare in den verſchiedenen Staaten ſich zu geſtalten habe. 9. Die zur Pflege dieſes Werkes ernannte Commiſſion ſollte entweder ſo zuſammengeſetzt werden, daß ſie ohne viel Schwierigkeit öftere Berathungen pflegen könne; oder daß vielleicht von jeder Synode ein oder mehrere Glieder dazu gewählt würden, welche dann aus ſich ſolche Executiv⸗Committeen zu erwählen hätten, die mit der ſpeciellen Beaufſichtigung der einzelnen Miſſions⸗ gebiete zu betrauen wären. Nähere Beſtimmungen über die Befugniſſe dieſer Commiſſion könnten etwa folgende ſein: 1) Sie hätte ſolche anſäßige Prediger, welche bereits in einem Miſſionsfelde arbeiten, mit Rath, und, wenn nöthig, thatſächlich zu unter⸗ ſtützen;