# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Mai 1858_S159 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Kirchlich⸗Zeitgeschichtliches. 159 soweit die etatsmäßigen Mittel hiezu reichen, gestattet sei. Königl. Regierung von Oberbayern. Frhr. v. Zu⸗Rhein, Präsident.“ Professor Baumgarten. Die Berliner „Deutsche Zeitschrift“ zeigt in der Nummer vom 6. März d. J. folgende Publication an: „Actenstücke, die Amtsentlassung des Prof. Dr. Baumgarten in Rostock betreffend. Schwerin, Stiller, 1858.“ Darin heißt es: „Das Entlassungsdecret, womit diese Actenstücke beginnen, ist vom 6. Januar datirt. Baumgarten wird abgesetzt 1. weil er seine eidliche Verpflichtung, ohne einige Neuerung sich nach der Richtschnur des geoffenbarten göttlichen Wortes, der unveränderten Augsburgischen Confession, formulae concordiae und aller übrigen im Mecklenburgischen Lande recipirten symbolischen Bücher zu verhalten, gebrochen und den Versuch gemacht habe, den Boden der Landeskirche auf das Tiefste zu erschüttern; 2. weil er aus diesen theologischen Lehrabweichungen zugleich politische Lehren der bedenklichsten Art ableite. Im Uebrigen wird verfügt, daß dem abgesetzten Professor seine Besoldung noch weiter gezahlt werden soll, bis dahin, daß derselbe entweder eine andere Anstellung erlange, oder durch sein fernerweites Verhalten zu der Einstellung dieser Zahlung veranlasse. Das zweite und letzte Actenstück ist ein „„Erfordertes Erachten““ des Consistoriums, 237 Seiten stark, unterzeichnet Wiggers, Krabbe, Mejer.“ Der Recensent setzt hinzu: „Die Verfasser des Erachtens sagen: die berechtigte Lehrfreiheit habe ihre Schranke an dem Glaubensinhalte der symbolischen Bücher. Hält man das Thatsächliche in diesem Nachweis mit den lutherischen Symbolen zusammen, so muß man sagen: entweder hat Baumgarten geglaubt, die ganze Verpflichtungsformel sei nicht juristisch gemeint (was freilich eine sehr sonderbare Präsumtion gewesen wäre), oder der eine Theil derselben, worin er gelobt, der Richtschnur des geoffenbarten göttlichen Wortes zu folgen, sei geeignet, um ihn gegen die Berufung auf die symbolischen Bücher vorläufig zu schützen (was freilich ebenso seltsam gewesen wäre, da eben die geforderte Mitbeschwörung des Symbols ein Bekenntniß ist, daß man den durchgängigen Consensus der biblischen und symbolischen Lehren erkannt habe), „hat aber Baumgarten gewußt, daß man die ganze Formel nach dem strengsten Rechte auszulegen sich für verpflichtet erachte, so war er nach unserer Meinung verpflichtet, sein Amt freiwillig niederzulegen. Denn der Eid ist eine hochwichtige Sache.“ (Gewiß eine bemerkenswerthe Concession von einem Theologen der Union!) Der unirte Recensent setzt noch hinzu: „Herr Professor Philippi in Rostock thut uns leid. Er hat ein schönes Werk unter den Händen, seine „„Kirchliche Glaubenslehre.““ Die Prolegomena waren bis auf einige Kleinigkeiten sehr kirchlich. Der zweite Band ist schon weit mehr inficirt mit dem, was man moderne Bildung nennen kann. Es ist zu fürchten, wenn das in den folgenden Bänden so fortgeht, daß ein ferneres „„Erachten““ auch ihm beweisen würde, es sei nicht „„ohne irgend eine““ Neuerung bei ihm abgelaufen. Ja diese Neuerungen, wenn man sie nur vermeiden könnte! Aber sie scheinen in der Luft zu stecken; die Säulen der Orthodoxie wanken. Da ist Thomasius, v. Hofmann und wie sie heißen, sie erfinden Neues und haben dabei die sonderbare Meinung, etwas könne nicht ganz lutherisch und doch ganz biblisch sein.“ So widerlich aus diesen Worten die unionistische Feindschaft gegen lutherische Rechtgläubigkeit heraustönt, so beklagenswerth ist es, daß solche Sarkasmen in unserer Zeit nur zu sehr provocirt sind. Königreich Sachsen. In einem Privatbriefe daher vom 9. April d. J. heißt es von diesem Lande: „Außerdem geht man sogar mit einer Umänderung der bei uns bestehenden Kirchenverfassung um. Die Vorlagen sind dem eben zu Dresden tagenden Landtage bereits gemacht; man kennt aber das Einzelne noch nicht speciell. Wie es heißt, haben wir nach obenhin ein Oberconsistorium, nach untenhin Kirchenvorstände als Vertreter der Kirchengemeinden bekommen, vielleicht auch General⸗ und Diöcesansynoden wie in Bayern. Dadurch würde wenigstens das erreicht, daß die durch unsere jetzige Verfassung mit ihren unzähligen Gesetzen und Verordnungen (zwei dicke Bände) eingeschnürten und zur Passivität