# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Mai 1858_S144 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 144 Einiges über Anschluß an die sogenannte lutherische General⸗Synode ꝛc. der Kirche Christi von der Zeit der Apostel an, wider welche der Satan einen ganzen Haufen verführerischer Geister und verderblicher Irrlehrer ins Feld sandte, bis auf unsere schwächliche, letzte und betrübte Zeit herab, da sich der Lügner von Anfang und der Vater der Lügen sich wieder in einen Engel des Lichts verstellet, und entweder durch das trügerische Blendwerk und lose Gaukelspiel der heutigen kirchlichen Union die heilsame Schärfe und Bestimmtheit des rechtgläubigen d. i. lutherischen Bekenntnisses abzuschwächen und abzustumpfen oder durch romanisirende Einlegung zu verunreinigen oder durch schwärmerischen Unrath, wie in der sogenannten Generalsynode, zu fälschen sucht. Da gilt es nun für einen jeden, der ein rechtgläubiger und bekenntnißtreuer Christ, d. i. ein Lutheraner sein will, daß er nicht nur keine kirchliche Gemeinschaft mit dieser afterlutherischen Körperschaft anknüpfe, widrigen Falls er sich ja auch zu ihren Irrthümern und Fälschungen bekennen und sich theilhaftig machen würde ihrer Sünden, sondern vielmehr den guten Kampf des Glaubens und des Bekenntnisses wider sie kämpfe und sich darin, weder durch ihre Anzahl, noch durch ihr Ansehen vor der Welt, noch durch ihre ungesunde, pietistische, unionistische Vielgeschäftigkeit und Werkerei beirren lasse. 3) Ist der Anschluß an die sogenannte lutherische Generalsynode auch wider das durch Gottes Wort in dem Bekenntniß mit Recht gefangene Gewissen. Denn wer erkennt, daß eine kirchliche Körperschaft, zumal in wichtigen Artikeln des christlichen Glaubens, falsche d. i. schrift⸗ und bekenntnißwidrige Lehre führt, und sie trotz aller Ueberweisung hartnäckig festhält, vertheidigt und ausbreitet, und die reine Lehre als papistisch verdächtigt, der kann sich nicht mit gutem oder irrendem Gewissen und etwa aus landesüblicher vielgetriebener kirchlicher Politik und expediency an sie anschließen. Und wer, nachdem er aus Unwissenheit oder Unklarheit und Mangel an confessioneller Entschiedenheit in solche Körperschaft gerathen ist, darnach ihr sonstiges Lehren und Treiben erkennt und dawider fruchtlos Protest erhebt, der kann nicht mit gutem Gewissen in ihr bleiben, sondern ist vielmehr in seinem Gewissen gehalten, von ihr auszugehen und wider sie zu zeugen. Wie aber — so könnten vielleicht diese und jene von diesen letzteren sagen — soll man auch dann sofort ausgehen, wenn sich innerhalb der irrgläubigen kirchlichen Körperschaft in diesen und jenen das Bessere regt und das kirchliche und confessionelle Gewissen anfängt in ihnen zu erwachen, die Erkenntniß aber noch schwach ist? Soll man denn mit dem Verlassen der Generalsynode auch diese verlassen und Ursach geben, daß sie etwa durch die Einwirkung einflußreicher Stimmführer wieder bethört und verstrickt werden? Wäre das Wahrheit in der Liebe und Liebe in der Wahrheit? Darauf diene zur Antwort: So weit sonderlich durch andächtiges und sorgfältiges Studium der symbolischen Bücher unserer Kirche, die Erkenntniß