# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_April 1858_S127 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Excerpte als Beiträge zur pastoralen Casuistik. 127 soll das stehen lassen und nicht daran deuteln und die Fahne des Bekenntnisses nach einem aus Westen kommenden und gehenden Winde drehen wollen; wie man denn überhaupt sehr wetterwendisch ist und nach dem Triebrad der mißverstandenen menschlichen Vernunft vieles in Bewegung setzen will. Die Weichheit Melanchthon's und seine Nachgiebigkeit, indem er sein Herz und seinen Verstand den calvinischen Einflüssen namentlich bei der Abendmahlslehre öffnete, sind tadelnswerth und zu bekämpfen. Der Philippismus ist ohne alle Frage mit den unentschiedenen und ineinanderlaufenden Farben in seiner Fahne als ein Vorreiter der Union anzusehen. Keine Zeit verlangt es aber mehr als die unsrige, mit der fest ausgeprägten Fahne des lutherischen Bekenntnisses dem Mischvolke unserer Tage, wie ehemals die Juden den Samaritern, in Beziehung auf den Glauben entgegenzutreten. Das ist jetzt der wahre Liebesdienst, den man der Kirche und dem Einzelnen zu erweisen hat. (Freimund.) Excerpte als Beiträge zur pastoralen Casuistik. Von bedingten Verlöbnissen. So beschied einst das Consistorium zu Dresden in diesem Falle nach Dedekennus: Auf Eure an uns gethane Frage, darüber Ihr Euch des Rechten zu berichten gebeten habt, erkennen und sprechen wir, Verordnete des Oberconsistorii zu Dresden, für Recht: hat Bernhard N. seine Tochter, davon Eure Frage meldet, dem Hans N. ehelich versprochen und zugesagt mit dieser ausdrücklichen Bedingung: wofern er sich ehrlicher und besser, denn sein Bruder, der sich mit Dieberei befleckt, verhalten würde; und aber gedachter Hans N. in wenig Tagen hernach vor dem gewöhnlichen Kirchgang und Beilager in eines Bürgers bei Euch verschlossene Behausung durch falsche Schlüssel sich begeben und allda Stehlens, wofern er nicht verhindert worden, sich unterfangen: so sind auch benannter Bernhard und seine Tochter die obangezogene und mit ausdrücklicher Bedingung beredete Eheverlöbniß, wofern N. N. dawider nichts Erhebliches fürzuwenden hätte, nach Gelegenheit diesfalls zu hinterziehen wohl befugt. (Thes. Vol. III. fol. 177.) Ferner beschied in einem ähnlichen Fall das Consistorium zu Meissen, wie folgt: Alldieweil so viel erschienen, daß beklagter Jungfrauen⸗Vater seine Tochter ermeldetem Kläger mit diesem Vorbehalt zugesagt: da Kläger Meister werden und sein Meisterstück zwischen Dato der gethanen Zusage und Fastnacht zunächst darauf folgend verfertigen würde, daß er dann seine Tochter ihm ehelichen und folgen lassen wollte; in welche des Vaters Zusage und