# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_April 1858_S123 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Bayern. 123 2. daß der fragliche Entwurf in seiner jetzigen Gestalt als zu ausführlich und einer sorgfältigen Durchsicht bedürftig erscheine; 3. daß daher das hohe Kirchenregiment ersucht werde, den Verfasser zu beauftragen, aus vorliegendem Werke einen dem Schulbedürfnisse entsprechenden Auszug, welcher die Vorzüge des ersteren in sich vereinige, auszuarbeiten und zwar unter Benutzung der reichen und schätzbaren Bemerkungen, welche die Referate der Diöcesansynode darbieten; 4. daß das hohe Kirchenregiment, nachdem es den also zu Stande gekommenen Auszug seiner Prüfung unterworfen haben wird, denselben sofort auf geeignete Weise zur Einführung bringen wolle; 5. daß eine kurze Kirchen⸗ und Reformationsgeschichte als Anhang beigegeben werden möge; 6. daß bei Herausgabe dieses Katechismus das Augenmerk auf möglichste Wohlfeilheit gerichtet werden möge; 7. daß das hohe Kirchenregiment den vorliegenden ausführlichen Entwurf schon jetzt den Geistlichen und Lehrern zur Benutzung beim Religionsunterrichte und dem Volke als Hausbuch empfehlen möge. Die Beschlüsse über den Agenden-Kern stimmen mit denen der Ansb. Versammlung darin überein, daß der Agenden-Kern geeignet sei, als Grundlage zu einer neuen definitiven Agende zu dienen. Dagegen weichen sie in zwei Punkten von jenen ab; erstens sofern für die Ausarbeitung der Agende außer Berücksichtigung der im Referate niedergelegten Anträge auch noch eine besondere Berücksichtigung des Entwurfs von 1852 beschlossen wurde; und zweitens sofern die also ausgearbeitete Agende nicht erst der nächsten Generalsynode vorgelegt, sondern sofort nach ihrer Vollendung als Landesagende allgemein und definitiv eingeführt werden soll. Ob das Oberconsistorium von diesem außerordentlich weitgehenden und dabei so verantwortungsvollen Vertrauen Gebrauch machen werde, ist freilich eine andere Frage. In Bezug auf Kirchenzucht eignete sich die Bayreuth. Synode lediglich den Beschluß der Ansbacher an. Der vom Grafen von Giech bezüglich einer würdigen, der wechselnden Mode nicht unterworfenen Kleidung der Geistlichen außer dem Amte gestellte Antrag, wurde in der Fassung angenommen, daß die Einführung eines bürgerlichen Kleides in dem beantragten Sinne und Umfange vom K. Oberconsistorium nicht anbefohlen, sondern blos dazu ermuntert und jede unpassende Kleidung der Geistlichen verboten werde. Gleichfalls einstimmige Annahme fand der Antrag desselben Abgeordneten: Es wolle die Hochw. Generalsynode auf dem ihr geeignet scheinenden Wege dahin wirken, unser Kirchenregiment von den bureaukratischen Fesseln zu befreien, welche demselben in Beziehung auf die Form ihrer Erlasse auferlegt sind. Ebenso wurde der Antrag auf künftige Vereinigung der beiden Generalsynoden durch Acclamation angenommen. Aehnlich wie in Ansbach wurden auch über die Wahlordnung der Kirchenvorstände und über Generalvisitationen entsprechende Vorschläge gemacht. Dagegen fand die Parität der weltlichen und geistlichen Mitglieder zahlreichere Gegner als in Ansbach und wurde nur gegen eine Minorität von achtzehn angenommen. Doch wir eilen zum Schlusse und führen aus den Schlußreden noch