# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_April 1858_S111 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Ueber Laienälteste oder Gemeindevorsteher. 111 Unordnungen dabei abzuschaffen; nicht so spät zur Kirche kommen, darin nicht schwätzen, lachen, zanken, immerfort schlafen; segensprechen, fluchen, schwören, Entheiligung des Sabbaths und Gottes Worts; die Jugend fleißig in die Schule zu schicken und in der Pietät zu unterrichten. Tabula secunda: Respect und Gehorsam gegen die Eltern, Prediger und Obrigkeit gehandhabt; Friede und Einigkeit in den Gemeinen foviren; ärgerliches Zusammenschlupfen junger Leute, Spielhäuser, Fressen, Saufen ꝛc. abzuschaffen. — Forma processus: Dieweil es ein heiliges und zur Seligkeit angesehenes Werk, als soll der Minister pio voto (mit Gebet) den Anfang machen; die nothwendigste und älteste Sache aus dem Protokoll zuerst vornehmen, — das Delictum abwesend des Delinquenten berathschlagen; wie solches ihm vorzuhalten, nochmals proponiren; dessen Verantwortung vernehmen; der Amtmann die Vota colligiren ꝛc., alsdann der Kirchendiener sein Amt thun und die Sünde aus Gottes Wort remonstriren — letzlich das Protokoll ablesen.“ (Corp. Jur. Ev. eccles. von Moser. Züllichau 1738. II, S. 517—20. — Von diesen Kirchencensuren gibt Ph. David Burk in seinen „Sammlungen zur Pastoraltheologie“ noch weiteren Bericht, I, 420. 486. II, 798—826.) Eine fernere Notiz über Laienpresbyter auch innerhalb der evangelisch⸗ lutherischen Kirche findet sich in dem größeren Werke: „Allgemeines Biblisches Lexicon von Daniel Schneider, Superint. zu Erbach. Frankfurt, 1730.“ Fol. Daselbst heißt es unter dem Titel „Eltister“ u. A. wie folgt: „In den lutherischen Gemeinden, sonderlich im Reich,*) in Hessen und der Gegenden mehr, hat man ebenfalls wohl eine Art Kirchen⸗Seniores oder Eltiste, die auch öfters auf ihre ganze Lebenszeit bei solcherlei Verrichtung bleiben, nachdem sie einmal dazu gezogen worden sind, und denen zukommt für gute Zucht sorgen zu helfen, auch was dawider läuft, zu Besserung gehörigen Orts anzuzeigen.“ Schneider theilt hierauf eine Aeltestenordnung mit, wie sie in der Herrschaft des lutherischen Grafen Friedrich Ernst zu Solms und Tecklenburg eingeführt war. Die Ordnung hat viel Aehnlichkeit mit der Cynosura der Würtembergischen Kirche. Merkwürdig ist der 11. und 12. Punkt, die also lauten: „Dafern es sich auch wider Verhoffen zutragen würde, daß die Pfarrherren und Schulbedienten ein und anderen Orts selbst ihr Amt nicht thäten, wie sie sollten, so sollen die Seniores auch auf deren Amt in Kirchen und Schulen gute Acht geben und insonderheit es sogleich im Consistorio anzeigen, wenn die Pfarrherren in Besuchung der Kranken saum⸗ und nachlässig erfunden würden, wie dann auch auf die Schulordnung zu halten, und dahin zu sehen, daß die Eltern ihre Kinder nicht muthwillig von der Schule abhalten. — Ingleichen sollen die Seniores, falls sie etwas Anstößiges und Aergerliches gegen diejenigen, welche zum heiligen Abendmahl gehen wollen, wüßten, solches den Pfarrherren anzeigen.“ — — *) „Reich“ im engeren Sinne = der oberrheinische, bayrische, schwäbische und fränkische Kreis.