# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_April 1858_S110 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 110 Ueber Laienälteste oder Gemeindevorsteher. Er aber, der Gott des Friedens, heilige uns durch und durch, und unser Geist ganz, sammt Seele und Leib, müsse behalten werden unsträflich auf die Zukunft unseres HErrn Jesu Christi. Getreu ist Er, der uns rufet, welcher wird es auch thun. Amen. Im Namen und Auftrag der Fort⸗Wayne Prediger⸗Conferenz Ihr Sie in Christo herzlich liebender A. Crämer. Ueber Laienälteste oder Gemeindevorsteher. (Schluß.) Aus der Geschichte der böhmischen Brüder von Rieger ersehen wir, daß der für die Kirchenzucht so ernstlich eifernde originelle Johann Andreä eine "Cynosura oeconomiae ecclesiasticae" geschrieben hat, die er aus den seit der Reformation bis zu seiner Zeit erlassenen die Kirchenregierung betreffenden Fürstlichen Rescripten und Synodaldecreten ausgezogen hatte. Diese Privatschrift hat Herzog Eberhard III. im J. 1639 in der Württembergischen Kirche unter dem Namen Cynosura ecclesiastica eingeführt und in die allgemeine Kirchenordnung aufgenommen. Darin ist auch eine Art Gemeindepresbyterium mit Laien⸗Aeltesten anbefohlen, nur daß dabei nicht sowohl der Haus⸗, als obrigkeitliche Stand neben dem Ministerium vertreten war. Es heißt darin u. A.: „Die vor wenig Jahren angestellten, wohlangesehenen Kirchenconvente sollen aller Orten beständig observirt und wo nicht eben wöchentlich, jedoch wenigstens monatlich einmal gehalten werden und dadurch den vorlaufenden Sünden und Lastern, so viel möglich, gewehrt werden. Jedes Ortes Pfarrer und Beamte sind Directores bei dergleichen Kirchenconventen und zwar jeglicher in dem, so seines Amtes. Assessores sind vom Gericht oder Rath mit beider Belieben zu nehmen, wenigstens zwei, ein Presbyterium zu formiren. Protokollist kann sein Pastor, Diakonus, Schulmeister, oder sonst eine taugliche Person. — Speciales (Superintendenten) sollens weder in Städten noch Dörfern keineswegs abgehen lassen, sondern ex officio steif darob halten und die eifrige Anstalt machen, daß dieselben aller Orten observirt, wo es bisher unterlassen, annoch unfehlbar angestellt, doch daß man inter praescriptos terminos verbleibe und keine politischen für weltliche Amtleute und Gerichte allein gehörige Händel mit einmische, sondern allein darauf sehe, daß christliche Zucht, Ehrbarkeit und Gottseligkeit gepflanzt und erhalten werden möchte. — Materia conventus sind Kirchen⸗ und Schul⸗, Spital⸗ und Waisensachen. Tabula prima: göttlicher Majestät Ehr befördern, wahre Lehr und Glauben erhalten; die Sacramente recht austheilen,