# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_April 1858_S106 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 106 Antwort auf eine Stimme aus der lutherischen Kirche Deutschlands ꝛc. menmehrheit entschieden werde, können wir uns gar nicht denken, haben auch unseres Wissens nie, weder durch Wort oder That, Veranlassung gegeben, daß jemand sich des von uns zu besorgen hätte. Kömmt ja ein Stück des Glaubens und der Lehre in Frage: so ist eben die Schrift Richterin, die Symbole sind die Zeugen, der Diener des Worts legt die Sache nach Schrift und Symbolen dar, die Gemeinde fällt bei und unterwirft sich. Sollte aber irgend einmal das Fleisch sich geltend machen und eine Opposition gegen Gottes klares Wort erheben, nun so werden solche widerstrebende Elemente im Fall der Hartnäckigkeit entweder hinausgethan oder sie scheiden selbst aus, oder sie fügen sich am Ende doch, wenigstens äußerlich und heuchlerischer Weise, welches letztere zu verhüten freilich in keines Menschen Macht steht und jedenfalls da meist im geringeren Maße statt finden wird, wo der Widerspruch sich äußern und sofort bekämpft und mit Gottes Hilfe überwunden werden kann, als wo er unberichtet und unbelehrt vor dem Stecken des Treibers verstummen muß. Daß aber in freien Mitteldingen die Sache nach Stimmenmehrheit entschieden werde, folgt aus dem Rechte der Gemeinschaft und ist eigentlich selbstverständlich. Hören Sie jedoch, wie sich unsere Synode hierüber im zweiten Synodalbericht unseres westlichen Districts frei und offen erklärt. Dort heißt es S. 32 unter dem Titel: „Das Princip, daß in Mitteldingen die Wahrheit regieren soll“, wie folgt: „Dieser oben ausgesprochene Grundsatz wurde etwas weitläusiger erläutert, indem zunächst gefragt wurde, ob derselbe auf einem Schriftgrunde beruhe? Allerdings, wurde gesagt, spreche keine Stelle der Schrift dieses Princip direkt aus. Doch befehle Gottes Wort I. Cor. 14, 40., daß Alles ordentlich zugehen solle. Vieles nun könne nur durch Stimmenmehrheit geregelt werden. Wo immer ein gesellschaftlicher Zustand bestehe, unter welchen Völkern und Bildungsstufen es auch sei, finde dieses Princip seine Geltung in den Dingen, die nicht schon durch die Verfassung solcher Gesellschaft festgestellt seien. Die hl. Schrift sei aber die eigentliche Verfassung der Christen. Was Gott darin bereits selbst entschieden, dürfe nimmermehr noch einer Abstimmung unterworfen werden; in andern Dingen sei es der einzig vernünftige Weg, durch eine Majorität die Ordnung festzustellen, es sei denn, daß man ein Repräsentativsystem einführen wolle, wobei man sich von vornherein seiner Freiheit begebe, was uns wohl nimmermehr einfallen werde. Solche nur durch Menschen gemachte Ordnung lehre uns ja auch die Augsb. Conf. Art. XV. halten, wo man sie ohne Sünde halten kann. Wo die Mehrheit der Minderzahl weiche, da solle sie sich klar bewußt sein, dies nur um der Liebe willen, und nicht wegen eines Rechts der Minorität zu thun. Wir würden ja so viel als möglich dahin streben, Einstimmigkeit zu erzielen; wo aber offenbar blos der Eigensinn und die Lieblosigkeit der Minderzahl dieselbe verhindere, so solle man eher alles darüber und darunter gehen lassen,