# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_April 1858_S103 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Antwort auf eine Stimme aus der lutherischen Kirche Deutschlands ꝛc. 103 Ganze (natürlich die Landeskirche, oder ein kirchlicher Verband mehrerer Einzelgemeinden, eine Synode) in ihrer Spitze und obersten Macht repräsentirt; und zwar thun Sie dies so sehr, daß Sie unsere Verfassung, die als ein freier Zusammenschluß der einzelnen Gemeinden auf dem Einen Bekenntniß ruht und in der Einigkeit im Geist und in dem Bedürfniß wurzelt, daß sich die Gaben zum gemeinen Nutzen erweisen, die aber der Schrift, den Symbolen und dem apostolischen Brauch gemäß den Gemeinden, zwar nicht wie Sie wähnen, ohne väterliche Oberleitung, wohl aber ohne kirchenrechtlich decretirendes Einschreiten gebietender Behörden das oberste Gericht in Kirchensachen läßt, ordentlich perhorresciren. Wir sind nun freilich weit entfernt, in Abrede stellen zu wollen, daß sich nicht auch auf ächt evangelischem Grund eine bischöfliche Verfassung de jure humano aufbauen lasse, daß es eine solche historisch gewordene gegeben habe und noch geben könne. So sind wir auch weit entfernt, mit manchen der neueren lutherischen Theologen, die für Säulen gelten wollen, oder doch schier dafür gehalten werden, unhistorisch genug allen gegenwärtigen Jammer der lutherischen Kirche Deutschlands von ihrer ursprünglichen landeskirchlich⸗consistorialen Verfassung herzuleiten, vielmehr sind wir der festen Ueberzeugung, daß es auch eine Consistorial⸗Verfassung in ächt evangelischem Sinn und Geist geben könne, gegeben habe, und daß die ursprüngliche Consistorial⸗Verfassung der deutschen lutherischen Landeskirchen anfänglich eine solche war. Dann aber fußen sowohl Episcopal⸗ als Consistorial⸗Verfassung auf dem Grundsatz, daß die Bischöfe oder Consistorien als Repräsentanten nur fremde, ihnen übertragene Gewalten und Rechte, nämlich eben die Rechte der einzelnen Gemeinden verwalten, und nur so lange dieser Grundsatz gewahrt bleibt und wirklich in Uebung gebracht wird, behalten jene Verfassungen ihren evangelischen Charakter, und nachweisbar rührt das staatskirchenthümliche Elend der deutschen lutherischen Landeskirchen eben von dem Verlassen und Aufgeben jenes Grundsatzes, von der traurigen Zeit her, da die Consistorien allgewaltige, schlechthin und willkürlich decretirende Häupter der todten Staatskirchen⸗Maschine geworden sind. Wenn Sie nun aber behaupten, daß wir mit unserm Grundsatz und unserer Praxis der Selbstregierung der einzelnen Gemeinden und ihrem freien Zusammenschluß in der Liebe auf Grund und zur Wahrung des Einen, lauteren, schriftgemäßen Bekenntnißes von dem ganzen bisherigen, 1800jährigen Gang der christlichen und kirchlichen Ordnung abweichen; wenn Sie sich zum Beweis hiefür selbst auf die apostolische Kirche berufen und die Frage aufwerfen: „wo hat je nach der ganzen Ordnung der Kirche seit der Apostel Tagen eine bloße Ortsgemeine eine solche Gewalt und Befugniß in Kirchensachen gehabt? so können wir uns allerdings eines gerechten Staunens und Verwunderns nicht entbrechen. Sie gehen von der Ansicht aus, daß die apostolischen Gemeinden, wenn auch nicht formell ausgeprägt und durchgebildet, so doch im Wesentlichen schon die Diöcesan—bischöfliche Verfassung gehabt hätten, indem die Apostel ihre bischöflichen Kirchenfürsten gewesen seien, in wel⸗