# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_April 1858_S101 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Antwort auf eine Stimme aus der lutherischen Kirche Deutschlands ꝛc. 101 hin und unbestrittenermaßen von Gott gestiftete Predigtamt nichts anderes sein, als die Ausübung der Rechte der Kirche, des geistlichen Priesterthums, im öffentlichen Amt von Gemeinschaftswegen. Wie klar ist das alles in der Ausführung der 7. Thesis von Walther dargethan; wie unanstößig ist, wenn man die Principien recht gefaßt und den Zusammenhang genau erkannt hat, die Behauptung, daß jeder Laie berechtigt und berufen sei, für sich selbst die Gnadenmittel zu gebrauchen und sie auch andern zu spenden, die sie noch nicht haben. Oder könnten Sie glauben, daß es ein Eingriff in die Gerechtsame des heil. Predigtamts sei, wenn ein Laie den blinden Heiden, unter denen er sich befindet und die sich um ihn schaaren, kraft seines geistlichen Priesterthums das Evangelium von Christo frei öffentlich verkündigt? Daß man aber aus dieser klaren, gewissen, in Gottes Wort gegründeten Lehre falsche Consequenzen zieht, wie z. B., daß demzufolge ein jeder Laie die Kanzel besteigen dürfe, nun dies zeigt eben, daß man sie nicht verstanden hat. Findet man nun vollends lächerliche Widersprüche darin, als: daß nach dieser Lehre der Laie das Recht habe zu amtiren, es aber nicht üben dürfe, nun so erschreckt uns das so wenig, daß wir vielmehr über solche horrente Schlüsse lächeln müssen. Daß Sie aber sagen: wie jeder natürliche Mensch die Fähigkeit habe, Kinder zu zeugen, wie aber nur in der Ordnung der Ehe der wirkliche göttliche Beruf und Befehl dazu sei: so habe zwar jeder getaufte gläubige Christ die Fähigkeit, heilskräftig seinen Bruder zu absolviren, ihm das Abendmahl zu reichen ꝛc., er habe aber nicht den Beruf dazu, weil letzteren Gott in das von ihm gestiftete Predigtamt gelegt habe; — dies Gleichniß würde in der von Ihnen gemachten Anwendung, dem geistlichen Priesterthum schier alle und jede eigne Ausübung seiner Rechte abzusprechen, nur dann passen, wenn eben das geistliche Priesterthum eigentlich nicht mehr in sich schlösse, als eine gewisse allgemeine Befähigung zum Priesteramt. Der Vergleichungspunkt liegt dagegen vielmehr, wenn anders das Gleichniß treffen soll, nur darin, daß, wie die Stiftung der Ehe das Kinderzeugen außer der Ehe verbietet, so die Stiftung des heil. Predigtamts die unberufene Ausübung der Rechte des geistlichen Priesterthums im öffentlichen Amt von Gemeinschaftswegen, nicht aber die Ausübung dieser Rechte schlechthin, wie Sie für den Nothfall ja selbst zugeben, und für den Fall, daß ein Laie sich mitten unter Heiden befindet, gewiß nicht in Abrede stellen werden. Nein, Walther's Darlegung leidet durchaus nicht weder an einem Mangel gehöriger Verarbeitung, noch an dem Mangel consequenter Durchführung, wohl aber ist es eine falsche Consequenz, wenn die göttliche Stiftung des heil. Predigtamts dahin ausgedehnt wird, daß dem geistlichen Priesterthum seine ursprünglichen, unveräußerlichen Rechte, Güter und Gewalten eigentlich genommen und dem Predigtamt depositorisch zugesprochen werden, und gerade dazu, daß diese falsche Consequenz abgewiesen werde, ist diese Thesis gesetzt und muß sie nothwendig festgehalten werden. Wenn Sie ferner in ernste Besorgniß gerathen, daß wir, die göttliche