# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_M rz 1858_S91 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Die letzte Oelung. 91 Antwort: Heiland der Welt, hilf uns. Kyrie — Eleison. Christe — Eleison. Kyrie — Eleison. zu werden. Der Seelsorger glaubte der Kranken unter solchen Umständen ihren Herzenswunsch nicht verweigern zu dürfen, wiewol er sich bewust war, daß er damit etwas bei uns ungewöhnliches und darum gewagt scheinendes thue. Dennoch fand er dazu das gute Gewissen und Freudigkeit vor Gott und Menschen. Er nahm etliche hier befindliche geistliche Gehilfen, die ihm als Diakonen beistanden, und die würdigen Kirchenvorsteher der Ortsgemeinde, welche, zuvor verständigt, mit gereifter Ueberzeugung ebenso freudig ans Werk giengen, wie ihr Pfarrer, und verrichtete in beifolgender Form unter Handauflegung aller Genannten und ihrem und der Anwesenden gemeinsamen Gebet die feierliche Handlung am Krankenbette, wodurch die Kranke und alle Anwesenden sich sehr erbaut und gestärkt fühlten. Die Gründe, die den Seelsorger veranlaßten so zu handeln, waren folgende: Er war sich dabei bewust, daß er sich in dem Falle nur eines unveräußerlichen Rechtes der christlichen Freiheit bediente, und daß er hierin Luther's Ausspruch für sich habe, der sich in seinem Glaubensbekenntniß von 1529 findet, von dem man nicht sagen kann, daß er zu denjenigen Aeußerungen gehöre, die einer späteren reiferen Erkenntniß weichen musten. Er versichert vielmehr ausdrücklich, daß er jeden Artikel darinnen wol bedacht habe und darauf bis an seinen Tod zu bleiben und damit vor dem Richterstuhl Christi zu bestehen hoffe. Die Worte lauten: „Die Oelung, so man sie nach dem Evangelium hielte, Marc. 6, 13 und Jac. 5, 14, ließe ich gehen, aber daß ein Sakrament daraus zu machen sei, ist nichts. Denn gleichwie man anstatt der Vigilien und Seelmessen wol möchte eine Predigt thun vom Tode und ewigen Leben und also bei dem Begräbniß beten und unser Ende bedenken (wie es scheint, daß die Alten gethan haben), also wäre es auch wol fein, daß man zum Kranken gienge, betete und vermahnte; und so man daneben mit Oele wollt bestreichen, sollt frei sein im Namen Gottes.“ Siehe Graul Unterscheidungslehren pag. 8. Der Handelnde ist sich aber auch bewust gewesen, nicht blos nicht unlutherisch zu handeln, sondern im engsten Anschluß des Gehorsams an eine apostolische Anordnung, von der er sich nicht überzeugen kann, daß sie, wie die meisten protestantischen Ausleger meinen, blos für die apostolische Zeit und für so lange, als die Wundergaben der Kranken⸗Heilung dauerten, gehörte, für unsere Zeit aber antiquirt sei. Eine solche Auslegung erscheint den einfachen Worten gegenüber, die einer Auslegung nicht bedürftig sind, nur zu sehr als Ausflucht, um die Nichtbeachtung der apostolischen Anordnung in der Praxis zu rechtfertigen. Der ganze Eindruck der Stelle ist der, als sollte damit eine bleibende Einrichtung in der Gemeinde gemacht und das Amtsgebet mit seinem Segen auch zur Abhilfe leiblicher Noth empfohlen und ins rechte Licht gesetzt werden. Und sollten denn wunderbare Gebetserhörungen der späteren Kirche versagt sein? Man sieht also nicht, was hindern sollte, die Anordnung zu einer allgemein anwendbaren und bleibenden zu machen. Man würde auch nicht einsehen, wie man diese Handlung vornehmen dürfte „im Namen des HErrn,“ wenn es nicht des Herrn Absicht und Anordnung wäre, die damit vollzogen werden soll, um auch diesen Segen der Gemeinde zuzuwenden. Solcher, welche die Verbindlichkeit dieses Wortes durch Anzweiflung der Canonicität dieses Briefes lockern wollen, dürfte es unter den heutigen rechtgläubigen Schriftforschern nur wenige geben. Daß mit diesen Behauptungen dieser Handlung der Charakter eines Sakraments, am Ende gar im Sinne der römischen Kirche gegeben werden soll, dagegen braucht wohl kaum im Ernst eine Verwahrung eingelegt zu werden. Es ist genug geschehen, wenn mit Luther der Kirche und ihren Gliedern das Recht und die Freiheit gewahrt ist, so zu handeln, wie die einfachen Worte des Apostels lauten und die Apostel und die alte Kirche einmüthig gehandelt haben. — D. R. des Correspondenzblattes.