# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_M rz 1858_S89 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Ueber Laienälteste oder Gemeindevorsteher. 89 gesungen, also daß mir allewege der Chor und die Gemeine gleichstimmig darauf antwortete, da sich denn das Volk sehr fleißig hielt und andächtig sich erzeigte; und nachdem das Amt in der Kirchen allenthalben verbracht war, so gingen die Senatores Senatus ecclesiastici mit mir heim in die Pfarr. Was denn ein jeder für (öffentliche?) Sünde, Gebrechen und böse Fehler wußten, so geschehen waren, die zeigte ein jeder an nach seinem Gewissen. Die aber angegeben wurden, denen schickte man den Kastenknecht, daß sie mußten fürstehen, und alsdann wurden sie von ihrem ärgerlichen Leben abzustehen von dem Senatus ecclesiasticus vermahnt, mit Bedräuung, so sie sich nicht bessern würden, sollten sie für der ganzen christlichen Gemeinde renuncirt und publicirt werden. Und durch dieses Vermahnen ist eine solche Zucht und Furcht in das Volk gebracht, daß sich die Irrenden gebessert und Gott Lob und Dank es niemals einer öffentlichen Renunciation noch Bannes von nöthen gehabt.“ (Citirt in: „J. Jacobi's Versäumte Buße,“ S. 153.) Auch Löscher sagt in einer Recension der Lebensbeschreibung Grehers: „Vor allen aber ist lesenswürdig, was von einem Kirchen⸗Senatu aus Predigern und ansehnlichen Zuhörern gemeldet wird.“ (Unsch. Nachr. Jahrg. 1709. S. 807.) Eine ähnliche Einrichtung scheint auch in Braunschweig zu Chemnitz'ens Zeiten bestanden zu haben. Denn als hier M. Bergius im Jahre 1581, nachdem er zwei Jahre vorher die Concordienformel mit unterschrieben hatte, diese Unterschrift revocirte und jenes Bekenntniß vieler Irrthümer beschuldigte, da wurde, nach Chemnitz'ens Bericht, folgende Procedur vorgenommen: „Weil die Sache befunden, daß sie in beschwerliche Weitläufigkeit gerathen würde, hat man das Mittel, so vermöge unserer Kirchenordnung etlichemal in gleichen Fällen gebraucht, vornehmen müssen, und ist also den 2. Aug. zusammen gekommen ein ganzer Ehrbarer Kirchenrath, zum andern die von der Gemeine zu solchen Sachen Verordneten und tertio das ganze Ministerium.“ In dem Folgenden schreibt Chemnitz, daß er dem Magister Bergius im Colloquium vor den Genannten erklärt habe, er solle „seine Sententiam liberrime vorbringen und aufs beste, wie er könnte, defendiren;“ sie wollten darauf dasjenige, was ihnen „Amtes⸗ und Gewissenshalber gebührte, pari libertate opponiren, nicht jetzt allein privatim, sondern auch öffentlich hernacher vor der ganzen Kirchen, da es die Nothdurft erfordern würde, und jetzund seinen und ihren Beistand und darnach totam ecclesiam judiciren lassen.“ Obgleich sich aber Bergius überzeugen ließ, so wurde doch schließlich der ganze Handel der Gesammtgemeinde von der Kanzel mitgetheilt und dieselbe gebeten, dem in Irrthum gefallenen Lehrer (der sich schon mit Beza und anderen Calvinisten in Correspondenz eingelassen hatte) zu verzeihen. S. Unschuld. Nachr. Jahrg. 1728. S. 216. ff.) (Schluß folgt.)