# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_M rz 1858_S87 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Ueber Laienälteste oder Gemeindevorsteher. 87 jedoch, wie Rudelbach (Zeitschrift von 1840 S. 114) richtig bemerkt, „die Grundbestimmung der Consistorien war, das Laienpresbyterium mit der Aufsicht über die Lehre und die Begrenzung der Zucht darzustellen,“ — so finden wir doch nicht nur in einigen lutherischen Kirchen Laienpresbyterien und Synoden mit Ausschluß von Consistorien. Der erstere Fall fand in den belgisch⸗lutherischen Kirchen, der andere in der Hamburgischen statt. Dies meldet u. A. Pfaff in seinem berühmten kirchenrechtlichen Werke,*) wo wir Folgendes lesen: „Es geschah, daß mit stillschweigendem Consens des christlichen Volkes und allerdings ohne Widerspruch der neuen Lehrer der gereinigten Kirche den Fürsten und der weltlichen Obrigkeit die Collegialrechte übergeben wurden und darnach durch die Religionsfriedens⸗ Schlüsse das staatliche Siegel erhielten, so daß sie, damit befestigt, von der Gemeinde nicht mehr zurückgenommen werden konnten. Und dies ist beinahe allenthalben in den Kirchen geschehen, welche sich von der Römischen getrennt haben, namentlich in den Deutschen; außer daß die Collegialrechte und die Direction der Kirchen hie und da Laien⸗Presbytern, jedoch ohne völligen Ausschluß der Lehrer der Kirche übergeben worden sind. Dies findet sich in Belgien sowohl in den Reformirten und Presbyterianischen, als auch selbst in unseren, nehmlich belgischen, und in der hamburgischen Kirche, wo die Laien⸗Presbyter mit dem Clerus die Collegial⸗Rechte ausüben.“ Eine Art Laienpresbyterium wurde u. A. auch schon im Jahre 1523 zu Leipzig im Churfürstenthum Sachsen angerichtet, dessen Pflichten und Befugnisse in der „Ordnung eines gemeinen Kastens der Gemeine zu Leißnigk“ beschrieben sind, die Luther selbst herausgegeben, mit einer Vorrede versehen und dringend zur Nachahmung empfohlen die Christen⸗ und Gewissenspflicht der Kirchenmitglieder betrifft, dependirt nicht vom Fürsten als Fürsten, sondern von Christo und seiner Gemeinde ... Es ist allerdings ein großer Unterschied zwischen den Presbyteriis und Consistoriis, denn hier haben freilich die Regenten, nachdem sie die Kirche in ihren Schooß aufgenommen hat, dem Kirchenregiment ein obrigkeitliches Gewicht beigelegt und sind nunmehr die Presbyteria mit der weltlichen Jurisdiction in soweit verbunden, da vorhin das Kirchenregiment allein durch die innerliche Gewalt des heiligen Geistes und durch die allen Societäten eigenen Einrichtungen geführt wurde.“ (A. a. O. Jahrg. 1724. S. 486. 487.) *) Siehe Christoph Matthäus Pfaff's Schrift: De originibus juris ecclesiastici. Tubingae, 1719. 4. Da heißt es Seite 183 und 188: „Contigit, ut collegii jura, consensiu pleb ecclesiasticae tacito nec dissentientibus sane ecclesiae repurgatae novis doctoribus, principibus et magistratui politico traderentur atque per pacificationes dein religiosas sigillum civile acciperent, eo ut munita a coetu ad se amplius retrahi non possent. Atque hoc fere ubique in ecclesiis, quae a Romana secessere, maxime Germanicis, factum, nisi quod jura collegii et directio ecclesiarum alicubi presbyteris laicis, haud exclusis tamen penitus ecclesiae doctoribus; fuerint tradita . . Id in Belgio ecclesiisque Reformatis et Presbyteranis, imo et nostris, Belgicis illis, et in Hamburgensi ecclesia videre est, ubi presbyteri laici cum clero jura collegiacia exercent.