# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_M rz 1858_S86 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 86 Ueber Laienälteste oder Gemeindevorsteher. ner Christeis: „Die Regierer sind gleichsam Quästoren und Censoren, die der Sittenzucht vorgesetzt sind, προϊστάμενοι (Röm. 12. 8.), προεστῶτες (Vorsteher) und Presbyter (Aelteste), die von denen, welche im Wort und in der Lehre arbeiten, verschieden sind, 1 Tim. 5. 17., aus denen mit jenen das Presbyterium (1 Tim. 4, 13.) zusammengesetzt war.“ (I, 79.) Hieronymus Kromayer (Prof. zu Leipzig, † 1670) schreibt: „Daß es auch zu den Zeiten der Apostel zwei Arten von Presbytern gegeben habe, von denen einige das Wort lehrten und die Sacramente verwalteten, einige die Sorge und Aufsicht über die Kirchengüter führten, wie heutzutage die Vorsteher des Kirchenärars, davon werden wir aus 1 Tim. 5, 17. unterrichtet.“ (Th. posit.-polem. p. 1078.) In ähnlicher Weise sprechen sich fast alle namhaften Theologen unserer Kirche über die s. g. Laienältesten aus. Vgl. u. A. noch Aegidius Hunnius in seinem Commentar zum Matthäus, C. 18, 17. Balthasar Bebelius in seinen Antiquitates eccl. I. 12. Friedrich Balduin in seiner Institutio ministr. verbi c. 10. Weller in seinem Commentar zu dem Römerbrief, C. 12, 8. Hemming (der Däne) ebendaselbst. So unwidersprechlich es nun hiernach ist, daß innerhalb unserer Kirche das Recht anerkannt ist, gewisse die Regierung der Kirche betreffende Verrichtungen des Amtes s. g. eigens dazu bestellten Laienältesten, welche mit dem Prediger das Presbyterium einer Specialgemeinde bilden, zu übertragen, so kann jedoch allerdings nicht in Abrede gestellt werden, daß dieses Institut innerhalb unserer Kirche nur hie und da ins Leben gerufen worden ist. Da in den meisten lutherischen Ländern Kirche und Staat in der innigen Verbindung blieb, in welche beide durch die Umstände in der Zeit der Reformation gekommen waren, so wurden die, die Kirchenregierung und Disciplin betreffenden, Angelegenheiten meist lediglich von dem obrigkeitlichen und s. g. geistlichen Stande, nehmlich von den aus Personen allein dieser Stände zusammengesetzten Consistorien,*) besorgt. Obgleich *) Es ist jedoch ein Irrthum, wenn man meint, daß die Consistorien bereits zu Luthers Zeiten oder gar auf dessen Anordnung jene richterliche und gesetzgebende Gewalt gehabt ha⸗ ben, die sie später erhielten und behielten. Löscher gibt in seinen „Unschuldigen Nachrichten“ eine chronikenartige Geschichte der Chursächsischen Kirchenordnung. Darin heißt es unter dem Jahre 1517: „Damals ist auch das erste Sächs. Consistorium zu Wittenberg geordnet worden, wiewohl es keine Jurisdiction hatte.“ Unter dem Jahre 1543 heißt es dann weiter: „Zu Leipzig ward ein Consistorium, jedoch ohne Jurisdiction, angeordnet, darinnen wie in dem Wittenbergischen, sich jedermann informiren lassen konnte.“ Erst unter dem Jahre 1555, also lange nach Luthers Tode, heißt es: „Churf. August ordnete drei Consistoria, zu Leipzig, Wittenberg und Meissen, nebst einiger Jurisdiction.“ Unter 1580 heißt es endlich: „Das Consistorium zu Meissen ist nach Dresden verlegt und zum Oberconsistorio gemacht worden.“ (Jahrgang 1708. S. 24. 25. 26.) Löscher leitet daher die den Consistorien gegebene Gewalt lediglich von der fürstlichen Gewalt ab. Er schreibt: „Wohl ist es richtig, daß das Consistorium allein von Fürsten dependirt, was die Jurisdiction und förmliche Einrich⸗ tung anlangt; aber das Presbyterium, sowohl was das Amt des hl. Geistes, als