# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Februar 1858_S60 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 60 Excerpte als Beiträge zur pastoralen Casuistik. Endlich der dritte Haufe begreift in sich diejenigen, welcher Sünden noch verborgen sind, das ist, welche dem Thäter und Prediger allein bekannt sind. In diesem Fall kann ein Prediger einen solchen, der es bekennt, weder einfach zulassen, noch öffentlich abwehren. Das ist, er soll dem Sünder ernstlich zureden und wegen des Schadens seiner Seele anmahnen, daß er sich enthalte vom heiligen Nachtmahl, bis er rechtschaffene Früchte der Buße leuchten lasse, damit er nicht in Sünden wider das Gewissen sich einstelle und schuldig werde an dem Leibe und Blute des HErrn Christi, auch ihm Mittel und Wege weisen, wie er wahre Buße thun und von der Sünde sich los machen könne, welchem treuen Rath zu folgen wenn er verspricht, wird er billig absolvirt und zugelassen. Würde er aber solcher Zusage nicht nachkommen und die Vermahnung in Wind schlagen und unter andern Communicanten sich einstellen, kann ihn ein Prediger öffentlich nicht abweisen; denn es ist ein verborgenes Vergehen, und ob es wohl dem Prediger offenbaret worden, so soll er doch nicht ein Offenbarer des Bekenntnisses sein, welches geschehen würde, wenn er ihn zur Communion nicht zulassen wollte und bei seinen Mitbrüdern ihn dadurch anrüchtig machte. Als zum Exempel, wenn eine Dirne wider das sechste Gebot gesündigt hätte, weil sie aber nicht schweres Leibes und niemand die That wissend, behielte sie den Kranz auf, entdeckte aber ihren Fall dem Seelsorger, welcher sie zwar vermahnen soll, den Kranz abzulegen, sintemal sie an Christi Tisch kommen wolle, dem ihre That wissend und sich nicht betrügen läßt, sondern sie gewißlich strafen würde, wäre demnach besser, zeitliche Schande leiden, als ewige gewarten. Wenn sie aber nichts weniger im Kranze sich einstellen würde, kann sie der Prediger nicht öffentlich abweisen, denn Jedermann dadurch kund würde, daß sie einer Missethat schuldig, ein Prediger aber seiner Beichtkinder Verräther nicht sein kann noch soll. Aus diesem Allem sieht man auch, wie fern sich ein Prediger mit dem Exempel Christi und Judä entschuldigen könne. Denn obwohl etliche in der Meinung seind, daß Judas schon die Gemeinschaft der Apostel verlassen habe, da der HErr das heilige Abendmahl eingesetzet und damit die Anwendung ganz aufheben; so lassen wir doch gerne zu, daß er das heilige Abendmahl mit den andern Aposteln genossen habe, weil der Evangelist Lucas Cap. 22. solches klärlich bestätigt. Allein es heißt: „Nicht auf Beispielen, sondern auf Gesetzen muß man stehen.“ Sintemal wir nicht wissen, was der HErr Christus für Ursache gehabt habe, darum er auch seinem Verräther diesen theuren Schatz mittheilen wollen, hat uns auch nicht befohlen, solches bei Andern zu thun, sondern vielmehr es verboten, wie oben angeführt worden. Jedoch weil es auch heißt: „Jede Handlung Christi ist unsere Anweisung“*); ist kein Zweifel, daß wir auch in dieser Handlung des HErrn Christi mit dem Verräther Judas eine gute Unterweisung haben, wie mit seines Gleichen zu gebahren (wohl zu merken, ich sage mit seines Gleichen), denn „Beispiele darf man nicht zu weit und auf Alles ausdehnen“**); sondern man muß in den Grenzen bleiben, weil man sonst ein allgemeines Verbot in der Schrift liest. Und ist von Nöthen, daß wir die Person des Judas wohl betrachten in diesen Puncten. 1. Er war einer aus den Aposteln, er hält sich auch noch zu der Gemeinschaft der Apostel als ein Jünger Jesu, der seiner Lehre öffentlich beipflichtet. 2. Die That war allein Christo bekannt, den übrigen Aposteln verborgen. Denn in der Kirche Christi wußte niemand nichts darum, als *) Omnis Christi actio est nostra institutio. **) Exempla non sunt nimium et ad omnia extendenda.