# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Februar 1858_S59 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Excerpte als Beiträge zur pastoralen Casuistik. 59 selben sollt ihr auch nicht essen.“ Aus welchem a minori ad majus (vermöge eines Schlusses von dem minder Wichtigen auf das Wichtigere) geschlossen wird: Soll man mit öffentlichen Sündern nicht in gemein essen, vielweniger wird man mit und neben ihnen an dem heiligen Tische des HErrn sich dürfen finden lassen. II. Wegen des Beispiels. 4 Mose 9, 6. lesen wir, daß die Unreinen nicht konnten mit den andern Jüden das Passah schlachten und essen, sondern sie mußten sich zuvor reinigen und im folgenden Monden das Fest erst halten. Nun hat Christus anstatt der österlichen Mahlzeit das heilige Nachtmahl verordnet, will sich demnach nicht gebühren, daß man, die geistlich unrein sind und in Sünden leben, dazu kommen lasse. III. Wegen der Gefahr sowohl desjenigen, der das Abendmahl darreicht, als auch dessen, der dasselbe empfängt. Der Prediger macht sich fremder Sünden theilhaftig, dafür er sich billig hüten sollte: und der Communicant isset und trinket ihm selber das Gericht, 1 Cor. 11, 29. Prediger aber sind von Gott dergestalt zu Richtern gesetzt, daß sie die Gottlosen an Gottes Statt warnen sollen. Wenn sie das nicht thun, sondern den Bösen gleich einem Frommen zum heiligen Nachtmahl zulassen, so stirbt der Gottlose zwar um seiner Sünde willen, aber sein Blut wird aus des Predigers Händen gefordert, Ezech. 3, 16. Damit nun ein Prediger seine Seele errette, so mag er sich in diesem hohen Werk wohl fürsehen und dergleichen Personen nicht zulassen, oder folgen dem Rath des Chrysostomus, welcher Hom. 83. in Matth. also schreiben: „Wenn du ihn aber selbst nicht zurückzuweisen wagst, so magst du es mir sagen, ich werde nicht zulassen, daß dieses geschehe. Ich will lieber mein Leben hingeben, als daß der Leib des HErrn irgend einem unwürdig gereicht werde, und lieber mein Blut vergießen lassen, als daß ich jenes allerheiligste Blut einem Unwürdigen zulasse.“*) Was den andern Haufen anlanget, welche irriger Lehre, als des Calvinismus, oder böser Thaten beschuldigt werden, sind auch starke Anzeigen wider sie vorhanden; sie sind es aber noch nicht geständig und es ist noch nicht über sie ausgeführet: solche Leute kann man nicht einfach abweisen, sondern man soll sie fleißig erinnern, was für große Gefahr ihnen darauf stehe, wenn sie unwürdig von des HErrn Brod essen würden; und sie ermahnen, so lange davon abzustehen, bis sie sich gebührlich reinigen und des Verdachtes entschuldigt werden. Sollte aber solches Vermahnen nichts helfen wollen, sondern sie sich unter die andern Communicanten mit einmengeten, weil es heißt: „Ueber Verborgenes richtet die Kirche nicht, viel weniger über Unbekanntes“**), was die gewisse Kenntniß anlangt, so kann ein Prediger ohne Verletzung seines Gewissens ihnen das heilige Nachtmahl reichen, obgleich in künftiger Zeit ein anders wider sie ausgeführt würde. Denn weil sie getaufte Christen sein, sich als bußfertige Sünder einstellen, so haben sie ein Recht an den gesegneten Tisch und können die Prediger, weil sie nicht Herzenskündiger sind, ihnen solches nicht wehren. Denn die öffentliche Abweisung vom Altar erfordert offenbare und öffentliche Vergehen, welches im nachfolgenden Abschnitt wir ausführlicher machen wollen. *) Chrys. Hom. 83. in Matth.: „Quod si ipse pellere non audes, mihi dicas, non permittam ista fieri. Animam potius tradam meam, quam Dominicum corpus alicui dari indigne, et sanguinem meum potius effundi patiar, quam sanctissimum illum sanguinem indigne concedam.“ **) „De occultis non judicat ecclesia, multo minus de incognitis.“