# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Februar 1858_S50 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 50 Menius und Flacius im Streite über Amt und Priesterthum. fend bezeichnet; er fordert für die Ausübung des Zeugenamtes Vollmacht und Auftrag. Aber die Hauptfrage, auf die es ankommt und welche Menius in seiner Weise beantwortet, bleibt in den von Menius angeführten Stellen Luther's völlig unerledigt, nämlich: Sind die Functionen des allgemeinen Priesterthums wesentlich verschieden von denen des Predigtamtes, besteht jenes wirklich nur darinnen, daß es die geistlichen Opfer des Gebetes, des Dankes, der guten Werke darzubringen hat, wie Menius behauptet; oder vollzieht der Inhaber des Predigtamtes in seinem Amte nur Functionen seines allgemeinen Christenpriesterthums? Von der Antwort auf diese Frage bleibt immer die Stellung des Einzelnen der Gemeinde, dem Amte gegenüber, und nebenbei auch das Recht des Flacius in Bezug auf sein öffentliches Hervortreten abhängig. Will man sich hierüber bei Luther Antwort erholen, so sieht man sich von diesen Stellen hinweg auf eine zahllose Menge in den übrigen Schriften Luther's angewiesen. Wir haben zunächst zu sehen, wie Flacius das Verhältniß des allgemeinen Priesterthums zum Amte und die Aeußerungen Luther's darüber auffaßt. Vorerst leuchtet aus seiner Antwort*) hervor, daß er keineswegs ein Verächter der kirchlichen Ordnung ist, sondern in ihr vielmehr Gottes Ordnung und Befehl erkennt. Er rechtfertigt ein allenfallsiges Auftreten nicht Berufener nur mit dem Falle dringender Noth. „Was aber belanget die Vocation, ist zu wissen, erstlich daß, obwohl die ordentliche Personen aus Gottes Befehl sollen und müssen denen vorstehen, welchen sie verordnet sind, auch sich Niemand in ihr Amt mengen, sondern ihnen gehorsamen und folgen soll, so ist doch solches nicht von der äußersten Noth zu verstehen. Denn Noth, wie man sagt, bricht Eisen. Noth bricht auch Gesetz; und wie die Juristen sagen, necessitas non habet legem.“ „Als zum Exempel, wenn einer einen erschlagen will und desgleichen oder wenn irgend ein Feuer plötzlich aufgehet, und die ordentliche Oberkeit entweder nicht vorhanden ist, oder sonst nicht wehren will oder auch nicht kann, so ist allda Jedermann schuldig hinzulaufen und zu wehren, er sei gleich eine öberste oder gar unterste Person.“ „Ich frage: Da Petrus zu Antiochia also hinkte und mit seinem Exempel die wahre Religion in Gefahr brachte, ob auch ein geringster Christ, wenn er gleich ein erkaufter, leibeigener Knecht gewesen, hätte die Macht und Beruf gehabt, Petrum öffentlich zu strafen, sonderlich so es Paulus und andere hohe Lehrer nicht gethan hätten? Freilich hätte er's nicht allein Macht gehabt, sondern wäre es schuldig gewesen. Ob auch solcher leibeigene Knecht damit sich über Petrum erhaben und eine Unordnung oder Rotterei angerichtet hätte! ich halts nicht.“ *) Apologia Bog. C. Bl. 2 ff.