# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Januar 1858_S31 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Kirchlich-Zeitgeschichtliches. 31 Grund desselben der Dirigent der Synode seine Zustimmung aussprach zu einer unmittelbar darauf vorgetragenen Petition des Rechtsraths Seiler, daß die numerische Parität der weltlichen und geistlichen Abgeordneten auf den Generalsynoden möge verfügt werden, wie im Jahre 1819, welche Petition dann auch mit allen gegen acht Stimmen zum Beschluß erhoben wurde. Ueber das Schicksal des hiernach vorgelegten Caspari'schen Katechismusentwurfes konnte man nach dem Dafürhalten der Diöcesansynodalverhandlungen nicht zweifelhaft sein. Die Einführung desselben wurde, unter Anerkennung seiner mannichfachen Vorzüge und Empfehlung zum Privatgebrauch, einstimmig abgelehnt. Das bisherige Provisorium hat demnach bis auf Weiteres fortzubestehen; zum öffentlichen Gebrauch wurden mittlerweile die Lehrbücher von Bockh, Irmischer, Löhe und Wucherer anempfohlen. Die letzte, siebente Sitzung am 29. Oktober beschloß auf Grund eines ausgezeichneten gründlichen Referats des Prof. Dr. Thomasius über den vorgelegten Agendenkern Folgendes. 1) „Es wolle das Ober⸗Cons. auf Grund des vorliegenden Agendenkernes eine definitive Agende herstellen und dieselbe der nächsten Generalsynode zur Berathung und endgültigen Beschlußfassung vorlegen.“ 2) „Das Ober⸗Cons. wolle diese Herstellung nach den im Referat bezeichneten Normen und Vorschlägen bewerkstelligen.“ Hierzu ist zu bemerken, daß das Referat von dem Grundsatz ausgeht, es sei an der schon königl. sanktionirten und eingeführten Gottesdienstordnung (Liturgie) keine wesentliche Aenderung mehr statthaft; dieselbe sei vielmehr überall, wo sie bestehe, beibehalten; wo sie noch nicht angewandt werde oder ihr Gebrauch neuerdings sistirt sei, müsse ihre Einführung resp. Wiederherstellung, als zu erstrebendes Ziel im Auge behalten werden. Was aber die im Agendenkern enthaltene Form für die kirchl. Handlungen anlangt, so werden diese Formulare vielfacher Modifikation und Ergänzung zu unterstellen sein. 3) „Es wolle bis zur definitiven Herstellung der Agende der Gebrauch des Agendenkerns als die Regel angeordnet, dabei aber der subsidiäre Mitgebrauch des Agendenentwurfs von 1836 und 1852, sowie der sogen. Münchener Agende für diejenigen Fälle gestattet werden, wo der Agendenkern entweder nicht ausreicht oder sein sofortiger Gebrauch Anstoß erregen würde.“ Nachdem noch eine Dankadresse an den König einstimmig genehmigt und unterzeichnet war, in welcher besonders Sr. Majestät Dank dargebracht wird dafür, daß er mit der Leitung der Kirche Männer betraut habe, welche ebenso bekenntnißtreu als der Verfassung und dem Throne ergeben seien, und demnach das ausschließliche Vertrauen der Landeskirche genossen, verfügte sich die Versammlung am 30. Oktober in die Kirche zum Schlußgottesdienst, in welchem Decan Sixt die Predigt hielt. Dem Herrn aber sei Dank, daß sein Geist des Friedens und der Treue so reichlich über dieser Synode gewaltet und sie der Kirche zum Segen, ihren Feinden aber zum Aergerniß gemacht hat!“ Die versuchten Machinationen der Oppositionsleute waren sämmtlich verloren. Was wird hierzu wohl Herr Pastor Grabau sagen? Hat er doch dem „missourischen“ Oberconsistorialpräsident ein ganz anderes Prognostikon gestellt. Irvingianismus. Im Augsburger Bisthum sind fünf römische Priester Irvingianer geworden, von denen es heißt, daß sie das Lob großen religiösen Ernstes und eifriger Pflichterfüllung hätten. Es sind folgende: Domvikar Spindler, die Pfarrer Fernsemer und Fischer, Dekan Lutz und Kaplan Egger. Ueber die Entsetzung derselben von ihren Aemtern und Excommunication schreibt das Sächs. Kirchen⸗ und Schulblatt: Wir können das Resultat selbst nicht tadeln. Wohl aber wird man das Untersuchungsverfahren gegen jene Geistlichen und die Behandlung, die man ihnen theilweise noch jetzt angedeihen läßt, tadeln müssen. Es war eine langwierige und kränkende Untersuchung, welche das Domcapitel gegen jene Priester begann. Der Ausgangspunkt derselben war der Satz, daß der Irvingianismus ungöttlich sein müsse, weil außerhalb der römischen Kirche entstanden. Darum sollten Jene unter Anderm als ihre eigne Ueberzeugung erklären: daß es außerhalb der römisch⸗katholischen Kirche kein Heil gebe; daß nur der Papst und die von ihm bestätigten Bischöfe die von Gott verordneten Organe zur Regierung der Kirche und Vermittlung des Heils seien; daß das in Frage stehende Werk deshalb kein Werk