# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Januar 1858_S30 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 30 Kirchlich-Zeitgeschichtliches. Gotha, 21. Sept. Wie friedlich hier die Religionsparteien neben einander bestehen, dafür spricht der Umstand, daß heute bei der Beerdigung eines hiesigen Israeliten ein protestantischer Geistlicher die Grabrede hielt. So berichtet die Allgemeine Zeitung. Freimund setzt hinzu: Allen Respect vor Gotha und dessen Geistlichkeit. Wir fügen bei: Selbst in Gotha ists noch finster gegen unser liberales Amerika, wo, wie wir erfahren haben, Juden selbst zu Vorstehern protestantischer Gemeinden gewählt worden sind. Die lutherische Kirche in Frankreich hat 269 Pastoren, Adjunkten, Vikare. 347 Kirchen und 33 Kapellen. 576 Schulen, darunter 507 Communalschulen. Bayern. Aus den Nachrichten zu schließen, die wir in deutschen Blättern über die Zeit kurz vor Abhaltung der Generalsynode in Bayern finden, klärte sichs hier mehr und mehr auf, der Oppositionseifer ließ bedeutend nach, die besser, wenn auch nicht streng lutherisch Gesinnten, die früher mit den Gegnern des Präsidenten des Oberconsistoriums giengen, verließen ihre schlechten Bundesgenossen u. s. f. Kirchenrath Fickenscher in Nürnberg, gewesenes Oberhaupt der Oppositionspartei, hat der Herr durch plötzlichen Tod in kräftigem Mannesalter abgerufen. — In späteren Blättern finden wir bereits den Bericht über Abhaltung der Generalsynode zu Ansbach. Wir lesen u. A. Folgendes: „Am 18. Oktober fand die Eröffnungssitzung statt durch eine zu friedlicher Verhandlung und Vermeidung der absichtlich aus den Berathungsgegenständen ausgeschlossenen Streitfragen der letzten Zeit auffordernde Ansprache des königl. Commissärs von Lindenfels, Vorstand des Ansbacher Cons., woran sich die Ansprache des Dirigenten der Synode, v. Harleß, anschloß, in welcher er, die journalistischen und ähnlichen Verdächtigungen der Absichten des Kirchenregiments und seiner Person ernst zurückweisend und an die Synode von 1853 erinnernd, auf Grund der Diöcesansynoden und ihrer Verhandlungen die Zuversicht aussprach, daß in der gegenwärtigen Versammlung das vor vier Jahren begonnene Werk, unbeirrt durch die dazwischenliegenden Vorgänge, werde weitergefördert werden. Die folgenden Tage wurden von den Arbeiten der verschiedenen Ausschüsse in Anspruch genommen. Erst Donnerstag den 22. Oktbr. konnte die zweite Sitzung stattfinden, in welcher über verschiedene Petitionen und Anträge einzelner Synodalen discutirt wurde, von welchen nur der Antrag des H. Dekans Bauer „auf Vornehmen von kirchlichen Generalvisitationen durch ein geistliches Mitglied des Ober⸗Cons. unter Beiziehung eines geistlichen Rathes des betr. Consistoriums und einzelner hierzu tauglichen Geistlichen nach dem Vorbilde anderwärts bestehender ähnlicher Institutionen“ hervorgehoben zu werden verdient. Dieser Antrag wurde mit allen gegen zwei Stimmen angenommen. Die Kirchenzuchtsfrage der diesjährigen Generalsynode vorzulegen hatte das Kirchenregiment Anstand genommen. Dies veranlaßte den Abgeordneten Dr. Thomasius und einige andere Mitglieder zu dem Antrag: „Die Generalsynode wolle in ihrem Sitzungsprotokolle die Erklärung niederlegen, daß sie die Kirchenzucht an sich als Recht und Pflicht der Kirche anerkenne, und daher die von der Generalsynode des Jahres 1853 angeregte Frage über Einführung derselben nicht als beseitigt, sondern nur als vertagt erachte, und daß sie demgemäß dem Kirchenregiment das Recht gewahrt wissen wolle, unter Mittheilung der Gründe auf diese Frage zurückzukommen, sobald die erforderlichen Bedingungen als gegeben erscheinen.“ Die Versammlung erklärte sich einhellig zustimmend, und so ist in diesem Beschluß ein formeller Anknüpfungspunkt für späterhin gegeben. Aus der hierauf noch in derselben Sitzung folgenden Diskussion über eine beantragte Aenderung des Wahlmodus für die weltlichen Kirchenvorstandsmitglieder ist als bedeutsam anzumerken, daß bei den Gewählten, von welchen ein christlicher ehrbarer Wandel, Darlegung ihrer dem Glaubensbekenntniß der evangel.⸗luth. Kirche entsprechenden Gesinnung durch Theilnahme am öffentlichen Gottesdienst und Abendmahl gefordert werden soll, künftig eine Verpflichtung stattzufinden hat, welche ein ausdrückliches Bekenntniß zum Glauben der evangel.⸗luther. Kirche, wie derselbe im kleinen Katechismus Luthers ausgesprochen ist, in sich schließt. Es ist dieser Beschluß wie an sich so auch darum von Wichtigkeit, weil auf