# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Januar 1858_S29 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Kirchlich-Zeitgeschichtliches. 29 Hannover. Folgendes schreibt daher ein Correspondent des Freimund: Ein vor kurzem ergangener Erlaß unsers Kirchenregiments, den dasselbe in erfreulicher Weise in Gemeinschaft mit der obersten weltlichen Behörde des Landes, dem königlichen Ministerio des Innern, verkündet hat, bezieht sich auf eine allgemeine für das gedeihliche Bestehen der Kirche und ihrer Ordnung überaus wichtige Angelegenheit: den Schutz gegen Secten und sectirerische Umtriebe. Wenn freilich das Kirchenregiment zunächst erklärt, daß allerdings bei derartigen Vorkommnissen zu rechter Zeit, d. h. bei entstehender Bildung einer Secte vor der förmlichen Trennung von der Kirche die Mittel geistlicher Zucht und Pflege gegen die Irrenden mit Fleiß angewendet werden sollen und, wo nicht Ordnung und Selbsterhaltung der Kirche ein energisches Auftreten erfordern, thunliche Schonung und Milde unter fortdauernder Belehrung und geduldigem Zuwarten eintreten möge, so gibt es doch ferner ausdrücklich zu erkennen, daß für Dissidenten nur Glaubens⸗ und Gewissensfreiheit mit Hausandacht und auch diese lediglich für Landeseinwohner verfassungsmäßig geschützt sei, wogegen jede sectirerische Religionsübung regierungsseitig beschränkt und unterdrückt werden könne, also nicht, wie bisher geschehen, durch den Satz des Landesverfassungsgesetzes von 1848 welcher von freiem Versammlungs⸗ und Vereinigungsrecht handelt, als gestattet zu betrachten sei. So werden denn von beiden königlichen Ministerien des Cultus und des Innern alle Obrigkeiten angewiesen, ein wachsames Auge auf diesen Punkt zu lenken und über etwaige Bildung sectirerischer Gemeinden, über deren Bekenntniß, gesellschaftliche Organisation und Mitgliederstand sofort an die vorgesetzte Behörde zu berichten. Ganz besonders ist es zu beachten, wenn Inländer sich ein Gewerbe draus machen, mit Verlassung ihres Wohnsitzes sectirerische Religionsübung an anderen Orten des Königreiches zu verbreiten und zu leiten — in welchem Falle ihre Verweisung in die Heimath befohlen wird — oder wenn zu diesem Zwecke sich Ausländer in hiesigen Landen blicken lassen — denen Ausweisung über die Grenze bevorstehen soll — oder wenn die sectirerische Religionsübung irgendwie in einer für die anerkannten Kirchen verletzenden oder doch auffallenden Weise, z. B. durch öffentliche Wiedertaufe Erwachsener, Geläut u. s. w., an die Oeffentlichkeit tritt, wo Auflösung der Versammlungen, Androhung (eventuell Vollziehung) von Geld⸗ und Gefängnißstrafen erfolgen soll. Auch die vom kirchlichen Standpunkte aus gegen sectirerische Religionsübung seitens der dazu berufenen Behörden für erforderlich gehaltenen Maßregeln sind von den (weltlichen) Obrigkeiten in Ausführung zu bringen und ist, falls sich ihnen dabei Bedenken ergeben sollten, nur nach eingeholter Entschließung des königlichen Ministerii selbst, also nicht nach eigenem Gutdünken, die Ausführung zu unterlassen. Dieser Verordnung werden wir uns nur freuen können, besonders jetzt, da in Folge der in Berlin tagenden evangelischen Allianz man sich auf das Erscheinen von allerlei Schwarmgeistern gefaßt halten muß. Sie hat auch schon direct und indirect gewirkt. Einige Wiedertäufer, die von außen her in das Land gebrochen waren, (Hamburg, Bremen und das benachbarte Braunschweiger Land liefern diese Saat), sind bereits ausgewiesen und bedroht worden, falls sie sich wieder betreffen lassen. Aber auch weiterhin hat diese Maßregel schon Aufsehen gemacht. Bereits vor einiger Zeit hatten die Wiedertäufer über Hannover bittere Klagen geführt und der Bericht, welcher von einer englischen Deputation derselben in der Gelzer'schen Monatsschrift veröffentlicht war, schilderte Hannover, Mecklenburg und Schaumburg⸗Lippe als die intolerantesten Länder Deutschlands. Dieses Geschrei hat sich jetzt wiederholt. Im Julius v. J. hat eine Versammlung dieser Sectirer zu Nottingham stattgefunden, welcher im September eine ähnliche in Hamburg folgen soll. Auf jener ist auch Herr Oncken aus Hamburg erschienen, um die Hannoverische Regierung in Anklagezustand zu versetzen, und man hat dort beschlossen, daß die zu der Hamburger Conferenz gehende englische Deputation, bestehend aus zwei Geistlichen und zwei Laien, sich auch nach Hannover begeben solle, um bei Sr. Majestät dem Könige Zurücknahme der Ministerialerlasse und Wühlfreiheit für die Wiedertäufer zu erwirken. Damit wird es hoffentlich gute Wege haben; uns ist glücklicher Weise das Experimentiren hier nicht so geläufig wie anderswo, und man läßt sich hier durch Redensarten nicht gleich bestimmen.